(1) Gegenstand der Prüfung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die maßgebend sind für die Feststellung
1. |
der Versicherungspflicht, der Höhe der Beiträge und der Beitragszuschüsse (Beitragsgrundlagen), |
2. |
der Abgabepflicht und der Höhe der Künstlersozialabgabe (Abgabegrundlagen). |
(2) Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken.
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