
Unter der Rubrik „Aus der Praxis ‒ für die Praxis“ greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuern auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute eine Frage zu Bewirtungskosten bei einem Verein.
Die Frage: Wie ist bei einem Verein eine geschäftlich veranlasste Bewirtungsrechnung abzugsfähig und wie wird richtig gebucht?
Wie sind geschäftlich veranlasste Bewirtungsaufwendungen im Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins zu buchen? Gilt auch hier eine 70/30-Regelung? Wenn ja, wie wird sie gebucht?
Gemeinnütziger Verein: Bewirtungskosten bei einem Zweckbetrieb
Beim Abzug von Bewirtungsaufwendungen sehen weder die Abgabenordnung noch das KStG/EStG für Zweckbetriebe eines gemeinnützigen Vereins Ausnahme- bzw. Sonderregelungen vor. Das heißt, dass die geschäftlichen Bewirtungskosten nur zu 70% als abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln sind. 30% sind nicht abziehbar.
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
4650/6640 | Bewirtungskosten | 70,00 | |||
4654/6644 | Nicht abziehbare Bewirtungskosten | 30,00 | 1200/1800 | Bank | 100,00 |
Hinweis: Unterliegen die Umsätze des Zweckbetriebs der Umsatzsteuer (ggf. mit 7%) kann aus den Bewirtungskosten die Vorsteuer uneingeschränkt zu 100% geltend gemacht werden.
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