Nutzungsausfallentschädigung für einen Firmenwagen
Die Frage der steuerlichen Behandlung einer Nutzungsausfallentschädigung war bisher ungeklärt. Der BFH vertritt in einer neuen Entscheidung die Auffassung, dass die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung von der Kfz-Versicherung des Unfallgegners für die Beschädigung eines zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Fahrzeugs als Betriebseinnahme zu erfassen ist, auch wenn dadurch keine Betriebsausgaben abgegolten werden. Unerheblich ist dafür, ob der Schaden im Zuge betrieblicher oder privater Nutzung eingetreten ist (BFH, Urteil v. 27.1.2016, X R 2/14).
Schadenersatz als Ausgleich für Substanzverlust im Betriebsvermögen ist immer als Betriebseinnahme zu werten
Der BFH weist darauf hin, dass Schadenersatz- oder Versicherungsleistungen, die als Ausgleich für den Substanzverlust eines im Betriebsvermögen befindlichen Fahrzeugs vereinnahmt werden, stets Betriebseinnahmen sind. Es komme
- weder darauf an, ob der Schaden während der betrieblichen oder der privaten Nutzung eingetreten ist,
- noch könne die Leistung nach dem Verhältnis der üblichen Nutzungsquoten in einen betrieblichen und einen privaten Teil aufgespalten werden.
Dies gelte auch, wenn die Versicherungsleistung nicht den Substanzverlust oder Substanzschaden, sondern den Verlust der Nutzungsmöglichkeit entschädige. Der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist integraler Bestandteil des Wirtschaftsguts selbst und folgt deshalb dessen Zuordnung zu den Vermögenssphären des Steuerpflichtigen.
Beispiel: Unfall mit Firmen-Pkw auf Privatfahrt
A betreibt eine Versicherungsagentur. Zu seinem Betriebsvermögen gehört ein PKW, den er auch privat nutzt. Den Privatanteil für den Pkw ermittelt er nach der 1 %-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (12 % vom Listenpreis von 60.000 EUR = 7.200 EUR). Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls auf einer Privatfahrt erhält A von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR. Die Entschädigung für den Nutzungsausfall ist nach Meinung des BFH in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen.
Praxistipp: Hinsichtlich der Gewinnauswirkung kommt es auf die Methode der Ermittlung des privaten Pkw-Nutzungsanteils an
Hinsichtlich der Frage, wie sich die Erfassung der Nutzungsausfallentschädigung als Betriebseinnahme im Ergebnis auf den Gewinn auswirkt, ist allerdings zu differenzieren. Setzt der Steuerpflichtige die Aufwendungen für die private Nutzung des Fahrzeugs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG nach dem mittels ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachgewiesenen Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten an, so geschieht dies nur anteilig, da die Ersatzleistung die Aufwendungen für das Fahrzeug insgesamt mindert. In diesem Falle wirkt sie sich im Ergebnis nur mit dem Anteil gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht.
Betragen die gesamten Aufwendungen für den Pkw ohne Nutzungsausfallentschädigung im Beispielsfall im Jahr 15.000 EUR, hätte sich ein Privatanteil von 30 % von 15.000 EUR = 4.500 EUR ergeben. Nach Verrechnung mit der als Betriebseinnahme zu erfassenden Nutzungsausfallentschädigung von 1.000 EUR, betragen die gesamten Pkw-Kosten jedoch nur 14.000 EUR. Somit ergibt sich bei einer Privatnutzungsquote laut Fahrtenbuch von 30 % ein Privatanteil von 30 % von 14.000 EUR = 4.200 EUR. In diesem Fall wirkt sich die Nutzungsausfallentschädigung im Ergebnis nur mit dem Anteil von 70 % (700 EUR) gewinnerhöhend aus, der der betrieblichen Nutzungsquote in dem betreffenden Gewinnermittlungszeitraum entspricht. In Höhe der privaten Nutzungsquote von 30 % (300 EUR) ergibt sich aufgrund des entsprechend niedrigeren Privatanteils keine Gewinnerhöhung.
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