Durch Vermieten des Arbeitszimmers an den Arbeitgeber sparen

Grundsätzlich stellen alle Zahlungen die der Arbeitgeber an Arbeitnehmer zahlt Arbeitslohn dar. Anders verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer Mietzahlungen für das Arbeitszimmer erhält.

Diese Zahlungen stellen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung dar und sind zwar auch steuerpflichtig, aber es fallen keine Sozialabgaben an. Zusätzlich können die anteilig entfallenen Ausgaben wie Miete, Schuldzinsen, Energiekosten und Ähnliches steuerlich geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist allerdings, dass die Arbeiten aus betrieblichem Interesse des Arbeitgebers von zu Hause erfolgen. Ob die Zahlung für das „home office“ im betrieblichen Interesse liegt, wird nur durch Anhaltspunkte bestimmt. Folgende Anhaltspunkte sprechen für ein betriebliches Interesse:

  • Im Betrieb kann kein geeignetes Arbeitszimmer zur Verfügung gestellt werden. Zudem kann ihr Arbeitgeber keine entsprechenden Räume von fremden Dritten anmieten.

  • Für andere Arbeitnehmer werden von fremden Dritten Räume angemietet. Deren Wohnraum bietet jedoch keinen Raum für einen Arbeitsplatz.

  • Es sind vertrauliche Arbeiten zu erledigen, von denen andere Mitarbeiter nichts mit-bekommen sollen (z. B. Erstellung von Lohnabrechnungen, Aufbewahrung der Personalakten).

  • Es wird ein Mietvertrag geschlossen, der die Nutzung des überlassenen Raums bestimmt.