Betriebsausgabenabzug: Aufwendungen für Luxussportwagen

Das Finanzgericht Nürnberg hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Aufwendungen für einen Ferrari Spider als Betriebsausgaben bei einem Tierarzt abzugsfähig sind.

Das FG kommt zu dem Entschluss, dass die Kosten für den Ferrari nur in angemessener Höhe Betriebsausgaben darstellen.

Nach Ansicht des FG ist ein Luxussportwagen, der nachweisliche durchgehend horrend ho-he Kosten verursacht, nicht geeignet den Betrieb zu fördern. Grundsätzlich ist der Unternehmer zwar frei in seiner Entscheidung, welche Fahrzeuge er für betriebliche Zwecke anschafft, dabei dürfen jedoch rein private Gründe nicht ausschlaggebend sein.

So ist bei einem Facharzt für Kleintiere - wie im Streitfall - nicht ersichtlich, welcher betriebliche Nutzen bestanden haben soll, neben einem Multivan ein weiteres (Luxus-)Fahrzeug in die betriebliche Sphäre zu überführen. Auch ist nicht erkennbar, inwieweit der mit dem Ferrari verbundene Repräsentationsaufwand für den Geschäftserfolg des Tierarztes von Bedeutung sein könnte, da es gerade in dieser Branche den Kunden nicht darauf ankommt, welches Auto der behandelnde Tierarzt fährt. 

Nur die angemessene Höhe der Kosten sind Betriebsausgaben – als Vergleich dienen die Kosten gängiger Marken

Folglich sind nur angemessene Kosten für die tatsächlich durchgeführten betrieblichen Fahrten des Klägers mit dem Ferrari zu berücksichtigen. Zu deren Ermittlung sind die Betriebskosten für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse (BMW und Mercedes) zum Vergleich heranzuziehen.

(FG Nürnberg hatte sich im Urteil vom 27.1.2012, Az. 7 K 966/2009)

 

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