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Paragraph 11 des IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses, schreibt vor, dass Abschlüsse nicht als mit den International Accounting Standards übereinstimmend zu bezeichnen sind, solange sie nicht sämtliche Anforderungen jedes anzuwendenden Standards und jeder anzuwendenden Interpretation des Standing Interpretations Committee erfüllen. Die SIC-Interpretationen brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden.

Verweis: IAS 1 (überarbeitet 1997), Darstellung des Abschlusses.

Fragestellung

1

Bestimmte IASC Standards gestatten dem Unternehmen eine ausdrückliche Wahl zwischen alternativen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die bei der Aufstellung des Abschlusses anzuwenden sind. Einige Standards, die eine ausdrückliche Wahl von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gestatten, deuten auf die erforderliche Art und Weise der Wahlrechtsausübung hin. Zum Beispiel weist IAS 39.104 darauf hin, dass ein Unternehmen eine von zwei Methoden für die Erfassung der Änderungen des beizulegenden Zeitwerts für zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte zu wählen und die einmal gewählte Methode dann auf alle zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte anzuwenden hat. Andere Standards enthalten keine Bestimmungen über die Art und Weise der Wahlrechtsausübung.

2

Die Fragestellung lautet, wie die Wahlrechte von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei den IASC Standards auszuüben sind, die eine ausdrückliche Wahl von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden erlauben, aber keine Bestimmungen über die Art und Weise der Wahlrechtsausübung enthalten. Die grundlegende Frage ist, ob nach erfolgter Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode diese Methode auf Sachverhalte, für die nach den besonderen Bestimmungen das Wahlrecht gilt, stetig anzuwenden ist.

Beschluss

3

Ist nach einem International Accounting Standard oder einer Interpretation mehr als eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode möglich, hat ein Unternehmen eine dieser Methoden auszuwählen und stetig anzuwenden, es sei denn, der Standard oder die Interpretation schreibt vor oder erlaubt eine bestimmte Kategorisierung der Sachverhalte (Transaktionen, Ereignisse, Salden, Beträge etc.), für die unterschiedliche Methoden zulässig sein können. Wenn ein Standard eine Kategorisierung der Sachverhalte vorschreibt oder erlaubt, ist die sinnvollste Bilanzierungs- und Bewertungsmethode auszuwählen und stetig für jede Kategorie anzuwenden. (Zusätzliche Anwendungsleitlinien werden in Anhang A und Anhang B dieser Interpretation aufgeführt.)

4

Sobald erstmals eine zulässige Bilanzierungs- und Bewertungsmethode gemäß den Bestimmungen des Paragraphen 3 ausgewählt wurde, darf eine Änderung in der Bilanzierungs- und Bewertungsmethode nur gemäß IAS 8.42 vorgenommen werden; sie ist auf alle Posten oder Kategorien von Posten anzuwenden, wie in Paragraph 3 beschrieben.

Datum des Beschlusses: Mai 1999.

Zeitpunkt des Inkrafttretens: Diese Interpretation tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Juli 2000 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind gemäß den Übergangsbestimmungen des IAS 8.46 vorzunehmen.

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