Tz. 86

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In der vorliegenden Kommentierung wurden die mangels expliziter Regelungen in den IFRS zumeist in der Praxis entwickelten Grundsätze kombinierter Abschlüsse skizziert. Bedeutsame Wertungsbasis sind die Grundsätze der Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Beherrschung (business combinations under common control, hier auch BCuCC) mit dem weitreichenden Buchwertwahlrecht sowie dem Wahlrecht zur retrospektiven Abbildung von BCuCC (insb. vgl. Tz. 81f).

Im November 2020 veröffentlichte das IASB ein Diskussionspapier, in dem erstmals Regelungsvorschläge für die Abbildung von BCuCC zur Diskussion gestellt werden (zu Inhalten des Diskussionspapiers sowie Kommentierungen derselben durch die interessierte Öffentlichkeit vgl. Böckem/Bröcker, WPg 2022, S. 135ff.). Mit dem vorliegenden Diskussionspapier adressiert das IASB einen bislang nur gering normierten Anwendungsbereich, der gleichwohl insbesondere im Kapitalmarktkontext von ganz erheblicher Relevanz ist. Insbesondere Einschränkungen bei der Auswahl der zu übernehmenden Buchwerte sowie die Regelungsvorschläge zur allein prospektiven Abbildung des durch eine BCuCC entstehenden Konzerns bedeuten mutmaßlich für viele berichtende Unternehmen Mehraufwand – und für die Informationsadressaten eine Umstellung von den etablierten Grundsätzen.

Auch wenn die Reaktionen auf die einzelnen Vorschläge vielfältig waren und sich insofern kein einheitliches Meinungsbild ergab, ist doch zu erwarten, dass die bestehende Vielfalt an Erfassungswahlrechten deutlich eingeschränkt wird – mit wesentlichen Auswirkungen auf kombinierte Abschlüsse. Die in den Kommentierungen deutlich werdende Meinungsvielfalt enthält zahlreiche Anknüpfungspunkte für Weiterentwicklungen der Vorschläge des IASB. Insofern bleiben die weiteren Entwicklungen abzuwarten.

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