Schrifttum

Andrejewski/Grube, IFRS-Erstanwendung i. S. d. IFRS 1 (First-Time Adoption of IFRS) Grundlagen und Anwendungsfragen, Der Konzern 2005, S. 98–103;

Böckem/Bödecker/Schmitz-Renner/Worret, WPg 2020, S. 752–759;

Deloitte, iGAAP 2019, London 2019;

Beck’sches IFRS-Handbuch, 5. Aufl., München 2015;

EY, International GAAP 2020, Chichester 2013;

Hayn/Bösser/Pilhofer, Erstmalige Anwendung von International Financial Reporting Standards (IFRS 1), BB 2003, S. 1607–1613;

IDW, IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: (IDW RS HFA 50: Modul IFRS 1 – M 1), IDW Life 2020, S. 373–376;

Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS Kommentar, 17. Aufl., Freiburg 2019;

KPMG, Insights into IFRS, 16. Edition 2019/2020, London 2019;

PWC, Manual of accounting IFRS 2019, London 2018;

Thiele/von Keitz/Brücks, Internationales Bilanzrecht, Bonn 2008.

(Stand der Literatur: 05.07.2020).

A. Grundlagen

I. Zielsetzung

 

Tz. 1

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

IFRS 1 "Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards" enthält spezielle Vorschriften zur erstmaligen Anwendung der IFRS und soll sicherstellen, dass der erste nach IFRS aufgestellte Abschluss eines Unternehmens und dessen Zwischenberichte, sofern diese sich auf die Berichtsperiode des ersten IFRS-Abschlusses beziehen, qualitativ hochwertige, transparente und über alle Berichtsperioden vergleichbare Informationen liefert (IFRS 1.1(a)). Außerdem sollen der erste IFRS-Abschluss und sich darauf beziehende Zwischenabschlüsse einen geeigneten Ausgangspunkt für eine Rechnungslegung nach IFRS darstellen (IFRS 1.1(b)). Indes sollen die Kosten einer erstmaligen Anwendung der IFRS den Nutzen für die Abschlussadressaten nicht übersteigen (IFRS 1.1(c)).

 

Tz. 2

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Gemäß den grundlegenden qualitativen Anforderungen, die das conceptual framework des IASB an die IFRS-Rechnungslegung stellt (CF.2.5ff.), müssen die Abschlussinformationen eines Unternehmens entscheidungsrelevant (relevance) sein und glaubwürdig dargestellt werden (faithful representation). Im Idealfall sollten zudem bei einer erstmaligen Anwendung die IFRS-Abschlüsse sowohl über alle Berichtsperioden als auch zwischen allen IFRS-Erstanwendern sowie zwischen IFRS-Erstanwendern und jenen Unternehmen, die bereits eine längere Zeit die IFRS anwenden, vergleichbar sein (IFRS 1.BC9). Da der IASB einen Kompromiss zwischen vergleichbaren Abschlüssen und einem angemessenen Kosten-/Nutzenverhältnis bei der Umstellung auf die IFRS erreichen will, misst er einem Zeit- und Betriebsvergleich der IFRS-Erstanwender untereinander mehr Bedeutung bei, als einer Vergleichbarkeit eines ersten IFRS-Abschlusses mit dem IFRS-Abschluss eines Unternehmens, das schon eine längere Zeit die IFRS anwendet (IFRS 1.BC10).

II. Anwendungsbereich

 

Tz. 3

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Alle Unternehmen, die ihren ersten IFRS-Abschluss aufstellen, fallen in den Anwendungsbereich des IFRS 1 (IFRS 1.2(a)). Dies gilt auch für erstmals nach IAS 34 erstellte Zwischenabschlüsse, sofern diese sich auf die Berichtsperiode des ersten IFRS-Abschlusses beziehen (IFRS 1.2 (b); vgl. Tz. 249ff.).

 

Tz. 4

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens ist derjenige, in dem das Unternehmen ausdrücklich erklärt, dass seine Rechnungslegung uneingeschränkt mit den IFRS übereinstimmt, und der Dritten zugänglich gemacht wird (IFRS 1.3; IFRS 1.BC6; vgl. Tz. 6). Dabei ist es unerheblich, wo und in welchem Zusammenhang der erste IFRS-Abschluss veröffentlicht wird, bspw. im Rahmen eines Börsenprospekts (vgl. PwC, Manual of accounting IFRS 2019, FAQ 2.6.1), oder ob dieser IFRS-Abschluss durch den Abschlussprüfer uneingeschränkt testiert wurde oder nicht (IFRS 1.4(c)). Eine ausdrückliche Übereinstimmungserklärung (auch sogenannte Konformitätserklärung) mit den IFRS wird in IAS 1.16 gefordert. Das bilanzierende Unternehmen muss bestätigen, dass sämtliche durch den IASB herausgegebene Standards und Interpretationen im IFRS-Abschluss durch das bilanzierende Unternehmen eingehalten werden.

 

Tz. 5

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Ein Abschluss gemäß IFRS ist der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens bspw., wenn

  • das Unternehmen die vorherigen Abschlüsse gemäß nationalen Vorschriften aufgestellt hat, die nicht in jeder Hinsicht mit den IFRS übereinstimmen (IFRS 1.3 (a)(i));
  • das Unternehmen die vorherigen Abschlüsse zwar in Übereinstimmung mit allen IFRS aufgestellt hat, diese aber keine ausdrückliche und uneingeschränkte Übereinstimmungserklärung enthielten (IFRS 1.3 (a)(ii));
  • die vorherigen Abschlüsse eine Übereinstimmungserklärung für einige, aber nicht sämtliche IFRS enthielten (IFRS 1.3 (a)(iii));
  • das Unternehmen in den vorherigen Abschlüssen IFRS für ausgewählte Bilanzposten angewendet hat, für die in den nationalen Vorschriften, die nicht mit den IFRS übereinstimmen, keine entsprechenden Regelungen vorhanden sind (IFRS 1.3 (a)(iv));
  • das Unternehmen die vorherigen Abschlüsse nach nationalen Vorschriften aufgestellt und Überleitungen zu einigen Bilanzposten nach IFRS erstellt hat (IFRS 1.3 (a)(v));
  • das Unternehmen die vorherigen Abschlüsse nur f...

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