Tz. 145

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

In IFRS für KMU 22.3 ff. hat der IASB im endgültigen Standard Regelungen zur Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital eingefügt. Danach ist Eigenkapital als Residualgröße aus Vermögenswerten abzüglich Schulden definiert. Eine Schuld ist eine gegenwärtige Verpflichtung, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultiert und deren Erfüllung für das Unternehmen erwartungsgemäß mit einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden ist. Bei der Klassifizierung ist der wirtschaftliche Gehalt des Instruments ausschlaggebend. In diese Ausführungen hat der IASB auch die Regelungen zu kündbaren Anteilen (puttable instruments) eingebunden, die in 2008 zu einer Änderung des IAS 32 geführt haben. Diese Regelungen führen dazu, dass die kündbaren Anteile an einer Personengesellschaft unter bestimmten, im IFRS für KMU 22.4 dargestellten Voraussetzungen als Eigenkapital ausgewiesen werden können, obwohl sie gem. der Definition einer financial liability im Glossar Fremdkapital darstellen.

 

Tz. 146

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Abschnitt 22 sieht im Unterschied zu IAS 32 detaillierte Regeln für die Erstausgabe von Anteilen oder anderen Eigenkapitalinstrumenten vor. Diese Regeln beziehen sich ebenfalls auf den Verkauf von Optionen, Rechten und Optionsscheinen, aber nicht auf Vorgänge im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder die Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente. Ein Unternehmen hat demnach die Ausgabe von Anteilen dann als Eigenkapital zu erfassen, wenn sich für die Partei, die den Anteil erwirbt, eine Verpflichtung zur Gegenleistung in Zahlungsmitteln oder anderen Ressourcen ergibt. Das Eigenkapital ist zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder ausstehenden Ressourcen zu bewerten. Transaktionskosten sind abzuziehen. Bei aufgeschobenen Zahlungen und einem wesentlichen Zeitwert des Betrages, ist die erstmalige Bewertung auf Basis des Barwertes vorzunehmen. Der konkrete Ausweis der Anteile hat in Anlehnung an nationale Gesetze zu erfolgen.

 

Tz. 147

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Abschnitt 22 wurde im Rahmen der Änderungen 2015 deutlich erweitert. Zum einen wurden klarstellende Ausführungen aufgenommen, beispielsweise zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten als Eigen- oder Fremdkapital (vgl. IFRS für KMU (2015) 22.3A) oder zur Ausschüttung von nicht-monetären Vermögenswerten an Anteilseigner (vgl. IFRS für KMU (2015) 22.18 ff.). Zum anderen wurden Inkonsistenzen in den Regelungen zu zusammengesetzten Finanzinstrumenten eliminiert (vgl. IFRS für KMU (2015) 22.15 ff.) und Vorschriften zur Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente ergänzt (vgl. IFRS für KMU (2015) 22.15A ff.).

 

Tz. 148

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Nach den Vorschriften der ursprünglichen Fassung des IFRS für KMU musste die Verbindlichkeitskomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments, beispielsweise einer Wandelschuldverschreibung, gem. Absatz 22.15 zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, auch wenn diese Verbindlichkeit gem. Abschnitt 12 als allein stehendes Instrument erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten wäre. Diese Inkonsistenz wurde durch die Änderungen 2015 beseitigt, indem IFRS für KMU (2015) 22.15 nun vorschreibt, dass die Verbindlichkeitskomponente so zu bilanzieren ist, wie die allein stehende finanzielle Verbindlichkeit. Zur Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente wurden die Ergebnisse von IFRIC 19 übernommen, um Anleitung zu geben, wenn eine finanzielle Verbindlichkeit neu verhandelt wird und der Schuldner die Verbindlichkeit durch Ausgabe von Eigenkapitalanteilen tilgt.

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