1. Anforderungen aus Sicht der Finanzanalyse

 

Tz. 91

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Das Other Comprehensive Income (OCI) beinhaltet Erfolgsvorgänge, die sich zwar im Eigenkapital widerspiegeln müssen, aber nicht als Ertrag oder Aufwand in der GuV erfasst werden dürfen oder müssen. Es handelt sich um ein "Sammelbecken" für noch nicht realisierte und noch nicht zahlungswirksame Gewinne und Verluste.

Die analytische Relevanz ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass bisher noch nicht über die GuV realisierte Erfolge zu zukünftigen Erträgen oder Aufwendungen in der GuV führen, zB durch den Verkauf von Sachanlagen oder Unternehmen. Dementsprechend sind die Zusammensetzung dieser Eigenkapitalbestandteile sowie der während der Berichtsperiode erfolgten Zu- und Abgänge von Bedeutung.

Die direkt im Eigenkapital erfassten Erträge und Aufwendungen können als Komponenten einer Schatten-Gewinn- und Verlustrechnung angesehen werden.

2. Pflichtangaben nach IFRS

 

Tz. 92

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Eine erfolgsneutrale Erfassung im Eigenkapital im Sinne eines OCI sehen die IFRS insbesondere vor für Marktwertänderungen bei bestimmten finanziellen Vermögenswerten, Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen in die Konzernberichtswährung sowie versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus der Bewertung von Pensionsverpflichtungen.

IAS 1.10A gewährt im Hinblick auf den Ausweis des OCI ein explizites Wahlrecht. Die genannten erfolgsneutralen sowie die erfolgswirksamen Eigenkapitalveränderungen dürfen entweder in einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder in zwei Aufstellungen (gesonderte GuV und gesonderte Überleitung des Periodenergebnisses zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des OCI) dargestellt werden. Informationen zum OCI sind zudem in der Eigenkapitalveränderungsrechnung (IAS 1.106) enthalten. IAS 1.82A sieht darüber hinaus die gesonderte Angabe der OCI-Komponenten vor, die im Rahmen der späteren Realisierung auf Basis der Vorgaben in den IFRS-Spezialvorschriften zu einem Recycling über den Gewinn oder Verlust führen oder weiterhin erfolgsneutral behandelt werden.

3. Freiwillige Angaben

 

Tz. 93

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die IFRS sehen keine weitergehenden freiwilligen Angaben vor.

4. Beurteilung

 

Tz. 94

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die OCI-bezogenen Angabepflichten liefern wichtige Ansatzpunkte für die Abschätzung der künftigen Ertragslage, der Gesamtvermögenswertänderungen in einer Periode sowie des Zerschlagungswertes der berichtenden Einheit. In diesem Zusammenhang ist jedoch für die Analyse zu berücksichtigen, dass im OCI auch Wertänderungen zu erfassen sind, die bei einer späteren Realisierung weiterhin GuV-neutral behandelt werden, in dem sie lediglich in andere Eigenkapitalpositionen umgebucht werden; dies gilt insbesondere für versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus der Pensionsbewertung. Die durch das IAS 1 Amendment vom Juni 2011 in IAS 1.82A geforderten neuen gesonderten Angabepflichten zu den im Rahmen der späteren Realisierung erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen OCI-Komponenten, haben insofern die Analysemöglichkeiten verbessert (vgl. Hüttermann/Knappstein, KoR 2014, S. 593).

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