Tz. 174

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Gem. IFRS 11.1 regelt der Standard lediglich die Bilanzierung der gemeinschaftlichen Vereinbarung im Abschluss der Parteien, die an der Vereinbarung beteiligt sind. Nicht näher erläutert wird indessen, wie die gemeinschaftliche Tätigkeit bzw. das Gemeinschaftsunternehmen selbst zu bilanzieren hat. Gleichwohl stellt sich bei gemeinschaftlichen Tätigkeiten, die über eine separate Einheit strukturiert sind, die Frage, ob die Vermögenswerte und Schulden sowohl anteilig von den gemeinschaftlichen Betreibern als auch im Abschluss der gemeinschaftlichen Tätigkeit zu erfassen sind und es somit zu einer Doppelbilanzierung kommt. Auch das IFRIC hat sich mit dieser Fragestellung auseinandergesetzt und zunächst nochmals hervorgehoben, dass IFRS 11 nicht auf die Bilanzierung der gemeinschaftlichen Tätigkeit selbst abzielt. Zugleich betonte es aber, dass separate Einheiten in einer Vielzahl von Ländern gemäß den nationalen Gesetzen zur Aufstellung eines Abschlusses verpflichtet sind. Der IASB hatte bereits früher hervorgehoben, dass aus der "financial reporting perspective" eine Doppelbilanzierung uU angemessen sein kann (vgl. IFRIC (Hrsg.), Staff Paper 2D (July 2014), Tz. 11). Letztlich kam auch das IFRIC zu dem Ergebnis, dass die Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge gemäß den relevanten IFRS im Abschluss der Einheit zu erfassen sind. Ungeachtet dessen sollen nach Auffassung des IFRIC bei der Bilanzierung die Rechte an den Vermögenswerten und die Verpflichtungen für die Schulden der gemeinschaftlichen Betreiber stets berücksichtigt werden (vgl. IASB (Hrsg.), IFRIC Update March 2015, S. 11; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg (Hrsg.), Haufe IFRS-Komm., 17. Aufl., § 34, Tz. 59). UE ist der Argumentation des IFRIC zuzustimmen. Sofern die gemeinschaftliche Tätigkeit über eine separate Einheit strukturiert und zur Abschlusserstellung verpflichtet ist, sollten die Vermögenswerte und Schulden sowohl im Einzelabschluss als auch im Konzernabschluss erfasst werden. Würde auf eine Bilanzierung der Vermögenwerte und Schulden verzichtet, liefe die Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses ins Leere, da die separate Einheit leidglich aus einer legalen Hülle besteht (hier und im Folgenden vgl. Freiberg, PiR 2016, S. 96f.). Im Ergebnis verbleiben jedoch erhebliche Ermessenspielräume hinsichtlich der Bilanzierung der gemeinschaftlichen Tätigkeit im eigenen Abschluss, sodass eine sorgfältige Analyse unabdingbar ist (hierzu vgl. EY (Hrsg.), IFRS Aktuell März 2015, S. 11).

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