Tz. 79

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Von den Angabepflichten des § 285 Nr. 21 HGB ausgenommen sind mittel- sowie unmittelbar in 100 %igem Anteilsbesitz stehende Unternehmen, die in denselben Konzernabschluss einbezogen sind. Auf diese Weise sollen umfangreiche Angabepflichten in stark integrierten Konzernen vermieden werden. Die Befreiungsregelung wird explizit auf in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen beschränkt, um zB eine missbräuchliche Verlagerung angabepflichtiger Geschäftsvorfälle in 100 %ige Tochterunternehmen zu vermeiden, die nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden. Eine vormals gleichlautende Regelungen in § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB wurde indes mit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) am 23.07.2015 dahingehend geändert, dass nunmehr alle Geschäfte zwischen in einen Konzernabschluss einbezogenen nahestehenden Unternehmen von der Angabepflicht im Konzernanhang ausgenommen sind, wenn diese Geschäfte bei der Konsolidierung weggelassen werden. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass unter der Voraussetzung eines 100 %igen Anteilsbesitzes aus Konzernperspektive z. B. über die Geschäfte mit einem in 80 %igem Anteilsbesitz der Konzernmutter stehenden Tochterunternehmen berichtet werden müsste, obwohl diese Geschäfte bei der Erstellung des Konzernabschlusses bekanntlich konsolidiert werden (vgl. Fink/Theile, DB 2015, S. 760f.).

Außerdem sind kleine Kapitalgesellschaften nach § 288 Abs. 1 HGB von der Angabepflicht des § 285 Nr. 21 HGB befreit. Nach § 288 Abs. 2 Satz 3 haben mittelgroße Kapitalgesellschaften die Angaben nach § 285 Nr. 21 HGB nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, einem Beteiligungsunternehmen der Gesellschaft oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans geschlossen wurden.

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