Tz. 94

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Der Theorie der Zeitbezugsmethode folgend sind Aufwendungen und Erträge, die in Zusammenhang mit nicht monetären Posten stehen, die zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet werden, ebenfalls mit dem historischen Kurs der korrespondierenden Bilanzposten umzurechnen. Dies betrifft insb. die Abschreibungen sowie gegebenenfalls den Materialaufwand. Die Abschreibungen ergeben sich aus der zwingend notwendigen zusätzlichen Anlagenbuchhaltung in Darstellungswährung.

Eine korrekte Ermittlung des Materialaufwands dürfte, wie bereits im Zusammenhang mit der Umrechnung der Vorräte dargestellt, aufwendig sein. Erfolgt die Umrechnung der Vorräte aus Vereinfachungsgründen zum Stichtagskurs, wäre auch eine Umrechnung des Materialaufwands mit dem Stichtagskurs denkbar.

Neben den Abschreibungen und dem Materialaufwand sind auch noch andere Aufwendungen und Erträge mit historischen Kursen umzurechnen. Hierzu zählen Aufwendungen bzw. Erträge aus der Auflösung von Abgrenzungsposten, die nicht monetären Charakter haben. Ferner ist auch der Ertrag aus der Auflösung einer Rückstellung mit dem historischen Kurs umzurechnen, obwohl eine Rückstellung oftmals ein monetärer Posten ist. War eine Rückstellung indes zu hoch gebildet oder stellt sich nachträglich heraus, dass sie überhaupt nicht benötigt wird, verliert die Rückstellung quasi rückwirkend ihren monetären Charakter. Der Ertrag aus der Auflösung stellt eine Korrektur des bei der Bildung gebuchten Aufwands dar (vgl. Mujkanovic/Hehn, WPg 1996, S. 610).

 

Tz. 95

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die anderen Aufwendungen und Erträge aus der Erstverbuchung, Abwicklung oder Bewertung monetärer Posten sind mit dem Kurs umzurechnen, der zum Zeitpunkt der jeweiligen Transaktion bzw. Bewertung vorlag (IAS 21.28). Eine exakte Befolgung dieser Vorgabe kann, wie bei der Umrechnung der Bilanzposten, nur erfüllt werden, wenn die ausländische integrierte Teileinheit eine zweite Buchhaltung in der Währung des berichtenden Unternehmens führt. Die Anwendung von Durchschnittskursen ist deshalb gebräuchlich.

Der Durchschnittskurs zur Umrechnung der GuV wird im Nachhinein ermittelt. Dabei bestehen wieder zahlreiche Alternativen. Neben den Durchschnittskursen für eine Woche oder einen Monat (was das Vorliegen von wöchentlichen/monatlichen GuV erfordert), kann auch ein Jahresdurchschnittskurs eine ausreichende Näherung darstellen. Der Jahresdurchschnittskurs kann als Durchschnitt der jeweiligen Tageskurse zum Monatsultimo ermittelt werden. Bei großen saisonalen Schwankungen der Aufwendungen und Erträge kann auch eine Gewichtung erforderlich sein, um eine ausreichende Verlässlichkeit der vereinfachten Kursermittlung zu gewährleisten. Soweit für das interne Reporting bereits ein Verfahren festgelegt ist, sollte dies – wenn sachgerecht – auch für den Jahresabschluss genutzt werden. Zur Ermittlung von Näherungskursen vgl. Tz. 45f.

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