Tz. 10

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Der Standard ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2009 begonnen haben, anzuwenden. Durch die aktuelle Fassung wurde der IAS 23 (1993) ersetzt (IAS 23.30). Eine vorzeitige Anwendung von IAS 23 (revised 2007) (mit entsprechender Angabe dieser Tatsache) war zulässig (IAS 23.29). Wenn ein Unternehmen diesen Standard für eine Berichtsperiode angewendet hat, die vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat, so war diese Tatsache anzugeben.

Die im Mai 2008 im Rahmen des Jährlichen Verbesserungsprojekts 2007 verabschiedete Neuregelung von IAS 23.6 war ebenfalls erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2009 begonnen haben (IAS 23.29A). Eine vorzeitige Anwendung dieser Regelung war ebenfalls mit entsprechender Anhangangabe zulässig.

Die im Juli 2014 im Rahmen der Verabschiedung von IFRS 9 erfolgte (redaktionelle) Anpassung von IAS 23.6 an IFRS 9 ist erstmals mit IFRS 9 anzuwenden, also typischerweise auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen (IAS 23.29B).

Die im Januar 2016 im Rahmen der Verabschiedung von IFRS 16 erfolgte Anpassung von IAS 23.6 an IFRS 16 war erstmals mit IFRS 16 anzuwenden, also typischerweise auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen (IAS 23.29C).

Die im Dezember 2017 im Rahmen des Jährlichen Verbesserungsprojekts 2015–2017 verabschiedete Neuregelung von IAS 23.14 und Einfügung der Über­gangsvorschrift des IAS 23.28A war erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2019 beginnen (IAS 23.29D). Eine vorzeitige Anwendung ) (mit entsprechender Angabe dieser Tatsache) war zulässig.

Daneben wurden mit der Verabschiedung von Änderungen an IAS 23 bzw. von anderen Standards mehrmals die basis for conclusion zu IAS 23 angepasst. So wurde bspw. im Zuge der Verabschiedung von IFRS 15 IAS 23.BC 27 gelöscht, die auf den durch IFRS 15 ersetzten IAS 11 Bezug nahm.

Zu den Übergangsvorschriften vgl. Tz. 51.

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