Tz. 67

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

IFRS 5 ist erstmalig auf Abschlüsse anzuwenden, deren Berichtsperiode am oder nach dem 1. Januar 2005 beginnen (IFRS 5.44). Allerdings wurde eine frühere Anwendung vom IASB empfohlen. Die in IFRS 5.44A genannten Änderungen des IFRS 5 durch IAS 1 sind erstmals im ersten Berichtszeitraum eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Die zusätzliche Information gemäß IFRS 5.33 (d) ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzugeben (IFRS 5.44B). Im Zusammenhang mit einer früheren erstmaligen Anwendung der geänderten IAS 1 und IAS 27 finden sich weitere Anwendungsbestimmungen in IFRS 5.44A und 5.44B. Die Vorschriften in IFRS 5.8A und 5.36A im Falle des Kontrollverlusts an einem Tochterunternehmen sind grundsätzlich in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Juli 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres zu beachten (bei einer früheren erstmaligen Anwendung des IAS 27 siehe im Einzelnen IFRS 5.44C). Die Regelungen zur Ausschüttung von Sachdividenden in IFRS 5.5A, 12A und 15A gelten prospektiv für alle Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli 2009 beginnen, wobei eine frühere Anwendung grundsätzlich erlaubt ist (IFRS 5.44D). Die ergänzende Vorschrift IFRS 5.5B ist prospektiv erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2010 beginnen (IFRS 5.44E). Da das IASB in der Ergänzung eine Klarstellung sieht (siehe IFRS 5.BC14A ff.), erscheint es zulässig, die Angabepflichten auch für Geschäftsjahre, die vor dem erstmaligen Anwendungszeitpunkt von IFRS 5.5B beginnen, entsprechend zu beschränken. Die durch die Einführung von IFRS 11 "Gemeinsame Vereinbarungen" (veröffentlicht im Mai 2011) geänderten Vorschriften in IFRS 5.28 sind anzuwenden, wenn ein Unternehmen IFRS 11 anwendet (IFRS 5.44G). Die Definition des beizulegenden Zeitwerts in IFRS 5.Anhang A, die durch die Einführung von IFRS 13 "Bemessung des beizulegenden Zeitwerts" (veröffentlicht im Mai 2011) geändert wurde, ist zu beachten, wenn ein Unternehmen IFRS 13 anwendet (IFRS 5.44H). Hinsichtlich eines eigenen Abschnitts zu aufgegebenen Geschäftsbereichen in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung sind die in IFRS 5.33A genannten Vorschriften (geändert durch eine Änderung des IAS 1, veröffentlicht im Juni 2011) anzuwenden, wenn ein Unternehmen IAS 1 in der geänderten Fassung anwendet (IFRS 5.44I).

 

Tz. 68

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

IFRS 5 ist grundsätzlich prospektiv anzuwenden. Seit dem verpflichtenden Anwendungszeitpunkt des IFRS 5 ist somit bei langfristigen Vermögenswerten (zu den Ausnahmen vgl. Tz. 9f.) und Abgangsgruppen zu überprüfen, ob die Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllt sind; bei Geschäftsbereichen ist zu prüfen, ob sie die Kriterien für eine Klassifizierung als discontinued operation erfüllen. Hiervon abweichend können die Vorschriften des IFRS 5 retrospektiv auf die langfristigen Vermögenswerte, Veräußerungsgruppen und Geschäftsbereiche angewendet werden, die bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFRS 5 die entsprechenden Kriterien erfüllt haben, sofern die Bewertungen und anderen notwendigen Informationen zur Anwendung des IFRS zu dem Zeitpunkt durchgeführt bzw. eingeholt wurden, zu dem diese Kriterien ursprünglich erfüllt wurden (IFRS 5.43).

 

Tz. 69

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

(einstweilen frei)

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