Tz. 91

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der Ausweis der Erfolgswirkungen eines emittierten Finanzinstruments hängt unmittelbar von dessen Einstufung als finanzielle Verbindlichkeit oder Eigenkapitalinstrument ab (IAS 32.35 f.):

  • Sämtliche Ausschüttungen auf finanzielle Verbindlichkeiten sind erfolgswirksam zu erfassen.
  • Alle auf Eigenkapitalinstrumente entfallenden Ausschüttungen werden erfolgsneutral vom Eigenkapital abgezogen. Etwaig dabei anfallende Ertragsteuern werden gem. IAS 12 Income Taxes bilanziert (IAS 32.35A iVm. BC33A ff.).

Es sei darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung der Art der Ausschüttung für deren Abbildung im Abschluss unerheblich ist: So mag eine Ausschüttung in den Vertragsbedingungen eines Finanzinstruments als "Dividende" betitelt werden, was eine Ausschüttung auf ein Eigenkapitalinstrument suggeriert; würde das Finanzinstrument nach den Vorschriften in IAS 32.15 ff. im IFRS-Abschluss hingegen als finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert, wäre die Ausschüttung erfolgswirksam darzustellen (vergleichbar einem Zinsaufwand; s. a. IAS 32.AG37). Ein Ausweis als Zinsaufwand ist möglich, jedoch nicht zwingend und infolge unterschiedlicher steuerlicher Behandlung der Kapitalien auch nicht immer wünschenswert (IAS 32.40; PricewaterhouseCoopers LLP 2015, Tz. 6.5.120).

 

Tz. 92

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die vorstehende Regelung gilt für Bewertungserfolge aus der Rücknahme, Tilgung, Prolongation oder Emission der Finanzinstrumente entsprechend. Erfolge aus Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts werden lediglich bei finanziellen Verbindlichkeiten erfasst (unter der Bedingung, dass die finanzielle Verbindlichkeit nach IAS 39 als "erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten" klassifiziert wird); Eigenkapitalinstrumente unterliegen dagegen keiner Folgebewertung, ergo werden Veränderungen ihres beizulegenden Zeitwerts im Abschluss des Emittenten nicht bilanziert (IAS 32.36)

 

Tz. 93

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Bei der Emission oder dem Rückkauf von Eigenkapitalinstrumenten fallen in aller Regel Transaktionskosten an. Beispielhaft seien Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung eines Emissionsprospekts genannt. Diese Kosten sind erfolgsneutral vom Eigenkapital abzuziehen und getrennt anzugeben (IAS 32.39). Entscheidend ist, dass nur solche Kosten erfolgsneutral zu verrechnen sind, die der Eigenkapitaltransaktion direkt zurechenbar und inkrementell sind (IAS 32.37 iVm. IFRIC Update September 2008, S. 3; Eppinger/Fauß/Köhle 2013, S. 284 ff.; KPMG IFRG 2014/15, Tz. 7.3.500.10; PricewaterhouseCoopers LLP 2015, Tz. 6.5.124 ff.). Das bedeutet zB., dass ein Unternehmen, das im Zuge eines Börsengangs seine Rechnungslegung auf IFRS umstellt, die Kosten der Umstellung nicht als direkte Kosten der Eigenkapitaltransaktion geltend machen kann, sondern diese unmittelbar aufwandswirksam zu erfassen hat. Wird eine Eigenkapitaltransaktion abgebrochen, sind die bis dahin angefallenen Kosten ebenfalls als Aufwand zu erfassen (IAS 32.37).

 

Tz. 94

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Emission von Hybridkapital werden proportional zur Aufteilung des Emissionserlöses auf Eigen- und Fremdkapitalkomponente allokiert (IAS 32.38).

 

Tz. 95

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Erfüllt ein kündbares Instrument nicht die Bedingungen nach IAS 32.16A und B und ist es folglich als finanzielle Verbindlichkeit zu klassifizieren, sind Veränderungen seines Buchwerts der allgemeinen Regel aus Tz. 91 folgend erfolgswirksam zu erfassen (vgl. Tz. 91). Der Ausweis der Wertänderung hat dem IASB zufolge in der Gesamtergebnisrechnung in einer eigenen Ausweiszeile zu erfolgen, wenn dies für das Verständnis der Erfolgslage des Unternehmens erforderlich ist (IAS 32.41).

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