1. Anforderungen aus Sicht der Finanzanalyse

 

Tz. 59

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Unternehmensakquisitionen können zu umfangreichen Goodwill-Positionen im Konzernabschluss führen. Durch den unter den IFRS in 2004 erfolgten Übergang auf den sog. Impairment only-Ansatz hat die analytische Relevanz der Goodwill-Bilanzierung deutlich zugenommen. Dies resultiert insbesondere daraus, dass der Impairment only-Ansatz zu deutlichen (unregelmäßigen) Ergebnisbelastungen in der Zukunft führen kann, wenn sich die ursprünglich im Erwerbszeitpunkt erwartete günstige Entwicklung des Investments tatsächlich nicht realisiert. Die ggf. entstehenden Ergebnisbelastungen aus Wertminderungsaufwendungen weisen zudem durch die Vorwegnahme ungünstiger Zukunftsentwicklungen einen aperiodischen Charakter auf. Aus Sicht der Finanzanalyse kommt insofern Frühwarnindikatoren für ein mögliches Goodwill-Impairment eine wichtige Bedeutung zu.

Vor diesem Hintergrund ist eine möglichst hohe Transparenz der Berichterstattung über Unternehmenserwerbe wünschenswert. Hierzu gehören insbesondere Informationen zu den beizulegenden Zeitwerten der erworbenen materiellen und immateriellen Vermögenswerte sowie der übernommenen Schulden und Eventualschulden im Erwerbszeitpunkt ergänzt um Erläuterungen zum Inhalt eines unter Berücksichtigung des geleisteten Kaufpreises verbleibenden Goodwills. Zur Abschätzung möglicher Ergebnisrisiken aus Wertminderungen des Goodwills sind zudem Informationen zur unternehmensinternen Zuordnung des Goodwills auf entsprechende Cash Generating Units (CGUs) von Interesse. Anhaltspunkte für die Abschätzung künftiger Ergebnisrisiken können schließlich auch aus Angaben zu den Parametern, die der Überprüfung der Werthaltigkeit des Goodwills zugrunde liegen, gewonnen werden.

2. Pflichtangaben nach IFRS

 

Tz. 60

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die erstmalige Bilanzierung eines Unternehmenszusammenschlusses kann in der Berichtsperiode, in der der Zusammenschluss erfolgt ist, gemäß IFRS 3.45 auf vorläufiger Basis vorgenommen werden, wenn die im Rahmen der erstmaligen Bilanzierung des Unternehmenszusammenschlusses ermittelten beizulegenden Zeitwerte für die identifizierten Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens oder die Anschaffungskosten des Zusammenschlusses nur provisorisch ermittelt werden können. Anpassungen des Kaufpreises und der Wertansätze der erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden und Eventualschulden können grundsätzlich nur innerhalb der ersten 12 Monate nach Erwerb durch Anpassung des Goodwills vorgenommen werden. Über vorgenommene Anpassungen während dieser 12-Monats-Frist ist gemäß IFRS 3.B67 (a) entsprechend zu berichten.

IFRS 3.59 enthält als "Generalnorm", dass das erwerbende Unternehmen Informationen offenzulegen hat, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung der Art und der finanziellen Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen, die während der Berichtsperiode oder nach dem Ende der Berichtsperiode, jedoch vor Genehmigung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses erfolgten, ermöglichen.

In diesem Zusammenhang verlangt IFRS 3.B64 umfangreiche Angaben, wie bspw. zum Erwerbszeitpunkt, zum Prozentsatz der erworbenen Stimmrechte, zu den Anschaffungskosten (einschließlich bedingter Kaufpreisbestandteile) sowie zu den Wertansätzen der zum Erwerbszeitpunkt erfassten erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden nach Bilanzgruppen. Zur Erhöhung der künftigen zeitlichen Vergleichbarkeit sind darüber hinaus Pro-forma-Angaben zu Umsatz und Ergebnis des zusammengeschlossenen Unternehmens vorgesehen unter der Annahme, dass unterjährig erworbene und konsolidierte Unternehmen bereits ab Beginn der Berichtsperiode konsolidiert worden wären (IFRS 3.B64 (q) (ii)). Es werden hier jedoch auch zahlreiche technische Angaben eingefordert, die für die Beurteilung der Akquisition eher unwichtig sind; hierzu gehören zB die Beschreibung unbarer Anschaffungskosten oder die Beschreibung der Faktoren, die zu einem Goodwill geführt haben.

 

Tz. 61

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Einen Schwerpunkt der Berichterstattungspflichten bilden Informationen im Zusammenhang mit dem obligatorischen Goodwill-Impairment-Test. IAS 36.134 fordert eine detaillierte Beschreibung der Ermittlung der erzielbaren Beträge von CGUs, denen Goodwill zugeordnet ist.

Wird der erzielbare Betrag als Nutzungswert (value in use), dh. auf Basis eines DCF-Modells ermittelt, so umfassen die Angaben zur Ermittlungsmethodik des Nutzungswertes insbesondere eine Beschreibung der wesentlichen Annahmen, auf denen die Cashflow-Prognosen beruhen, sowie Angaben zu den zugrunde liegenden internen und externen Informationsquellen zur Ableitung der Planungsannahmen, zum Planungszeitraum und zum verwendeten Diskontierungszinssatz. Allerdings verlangt IAS 36 keine Detailinformationen zu den künftig geplanten operativen und investiven Zahlungsvorgängen, so wie sie bspw. für die Ist-Kapitalflussrechnung vorgesehen sind.

Ähnliche Angabepflichten bestehen, falls der erzielbare Betrag im Einzelfall als beizulegender Zeitwert abzüglich Ve...

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