Tz. 91

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Der Buchwert von nicht monetären Posten wie zB Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten einschließlich Goodwill und Vorräten ist auf einen möglichen Wertminderungsbedarf zu überprüfen. Kurseinbrüche wie zB der Einbruch des GBP infolge des Brexit können als triggering event aufgefasst werden (vgl. Thomsen, WPg 2017, S. 1193; Zwirner/Zimny, IRZ 2016, S. 494). Hierzu wird der Buchwert mit dem Nettoveräußerungswert (bei Vorräten) oder mit dem erzielbaren Betrag (bei Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten einschließlich Goodwill) verglichen. Sofern ein derartiger nicht monetärer Vermögenswert in einer Fremdwährung bewertet ist, sind die zu vergleichenden Werte wie folgt umzurechnen (IAS 21.25):

  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder gegebenenfalls ein sonstiger Buchwert mit dem Wechselkurs am Tag der Ermittlung dieses Werts. Sofern der Buchwert die historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten repräsentiert, ist dies der Kurs zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls. Sofern der Buchwert einen erzielbaren Betrag oder einen Nettoveräußerungswert repräsentiert, ist der Wechselkurs heranzuziehen, der bei der Ermittlung dieses Werts zugrunde gelegt wurde. Dies ist in der Regel der Stichtagskurs der Vergleichsperiode;
  • der erzielbare Betrag oder der Nettoveräußerungswert mit dem Wechselkurs, der der Ermittlung dieses Werts zugrunde gelegt wurde; eine Ermittlung dieser Werte in Fremdwährung ist indes nur in den Fällen sinnvoll, in denen der Veräußerungserlös oder anderweitige Nutzen auch in fremder Währung erzielt wird (glA Hoffmann, PiR 2012, S. 136). Sofern dies erfüllt ist, ist der Stichtagskurs am Bilanzstichtag heranzuziehen.

Beispiel:

Außerplanmäßige Abschreibung einer Maschine:

In diesem Fall ist die Maschine mit EUR 640 anzusetzen.

 

Tz. 92

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Zur Einhaltung des Niederstwertprinzips ist eine Kontrolle der Posten in Fremdwährung erforderlich. Es genügt nicht, den in Fremdwährung ermittelten Wert umzurechnen, sondern es ist ergänzend zu prüfen, ob sich aus Sicht des berichtenden Unternehmens (also in der funktionalen Währung) eventuell ein niedrigerer Wert ergibt (IAS 21.25; vgl. hierzu auch Zwirner/Busch/Froschhammer, KoR 2012, S. 592).

Beispiel:

Ein Grundstück sei vor mehreren Jahren für $ 1.000 von einer ausländischen integrierten Teileinheit angeschafft worden. Es wird zu Anschaffungskosten bilanziert. Der erzielbare Erlös entspreche den Anschaffungskosten und zugleich auch dem aktuellen Marktwert von $ 1000. Der Stichtagskurs hat sich gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt von $/EUR 1,00 auf $/EUR 1,25 erhöht.

Auch wenn das Grundstück in Fremdwährung unverändert mit $ 1.000 anzusetzen wäre, so hat sich doch der erzielbare Betrag aus Sicht des berichtenden Unternehmens verringert. Es ist folglich der niedrigere Wert von EUR 800 anzusetzen.

Als Abwandlung zum vorangegangenen Fall sei der erzielbare Erlös mit $ 900 niedriger als die Anschaffungskosten. Der Stichtagskurs hat sich indes gegenüber dem Anschaffungszeitpunkt von $/EUR 1,00 auf $/EUR 0,80 verringert.

Während in der Fremdwährung eine Abwertung auf $ 900 erforderlich wäre, besteht in der funktionalen Währung kein Abwertungsbedarf. Es erfolgt eine Umrechnung zum historischen Kurs. Das Grundstück ist in der funktionalen Währung mit dem niedrigeren Wert von EUR 1.000 anzusetzen.

Es ist festzuhalten, dass Kurssteigerungen einen in der Fremdwährung festgestellten Wertminderungsbedarf tendenziell vermindern oder ganz kompensieren, während Kursminderungen einen Wertminderungsbedarf tendenziell erhöhen oder erst entstehen lassen.

 

Tz. 93

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

In der Praxis wird sich die Anwendung dieses Tests aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf einzelne Anlagen von wesentlicher Bedeutung beschränken (vgl. auch Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 5. Aufl., Tz. 5465).

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