Tz. 89

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Nimmt ein Unternehmen seine eigenen Eigenkapitalinstrumente zurück (bspw. aufgrund eines Aktienrückkaufprogramms), sind die Instrumente vom Eigenkapital in Abzug zu bringen (IAS 32.33; zu möglichen Ausweisvarianten s. IDW RS HFA 45.41). Ein aktivischer Ausweis der Anteile gegen Rücklagensperrung kommt nach IFRS ungeachtet des Grundes für den Rückerwerb nicht in Betracht (IAS 32.AG36). Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahr 2009 den früher in bestimmten Fällen zulässigen aktivischen Ausweis eigener Anteile bei gleichzeitiger Bildung einer ausschüttungsgesperrten Rücklage gestrichen und damit eine Angleichung an die internationale Handhabung vorgenommen. Der Ankauf eigener Eigenkapitalinstrumente ist erfolgsneutral abzubilden; gleiches gilt für die Emission, die Kündigung oder den (erneuten) Verkauf der Instrumente. Wer die Instrumente konkret angekauft hat und sie hält – das Unternehmen, das sie seinerzeit emittiert hat, oder ein anderes Konzernunternehmen –, spielt für die Frage des Ausweises keine Rolle. Werden eigene Anteile nicht zum Zwecke des Einzugs gehalten, ist dies entweder in der Bilanz in einer eigenen Ausweiszeile oder im Anhang anzugeben. Zudem hat ein Unternehmen anzugeben, wenn es eigene Anteile von nahestehenden Unternehmen erwirbt (IAS 32.34).

 

Tz. 90

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Das treuhänderische Halten eigener Eigenkapitalinstrumente für Dritte führt nicht zu einem Ansatz der Anteile in der Bilanz des Emittenten – weder aktivisch noch als Abzugsposten vom Eigenkapital (IAS 32.AG36). Dagegen führt das Halten eigener Eigenkapitalinstrumente zu Handelszwecken im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu einem Ansatz in der Bilanz – jedoch nicht als zu Handelszwecken gehaltene Anteile, sondern als Abzugsposten vom Eigenkapital (vgl. IFRIC Update August 2002, S. 3; s. a. Deloitte LLP 2015, S. 159; KPMG IFRG 2014/15, Tz. 7.3.440.20).

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