Tz. 57

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Unter bestimmten Umständen kann der Betreiber für die Bauleistung teilweise durch einen finanziellen Vermögenswert und teilweise durch einen immateriellen Vermögenswert vergütet werden. Für diesen Fall sieht IFRIC 12.18 vor, dass der Betreiber das Recht auf Erhalt von künftigen Cashflows in einen finanziellen Vermögenswert und einen immateriellen Vermögenswert aufteilen muss. So hat der Betreiber einen finanziellen Vermögenswert zu erfassen, wenn ihm als Gegenleistung für die von ihm erbrachten Bauleistungen vom Konzessionsgeber ein vertragliches Recht auf Erhalt von Geldbeträgen eingeräumt wird. Dagegen hat er einen immateriellen Vermögenswert anzusetzen, wenn er als Gegenleistung lediglich die Konzession erhält, von den Nutzern eine Gebühr zu verlangen.

 

Tz. 58

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Das "Aufspaltungsmodell" kommt immer dann zur Anwendung, wenn sich die Vertragsparteien das Nachfragerisiko, dass die durch das Projekt erzeugten Cashflows nicht zur Amortisierung der Investition des Betreibers ausreichen werden, teilen. Die Teilung des Nachfragerisikos erfolgt zB dadurch, dass der Konzessionsgeber dem Betreiber das Recht einräumt, eine Gebühr für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu verlangen, ihm gleichzeitig aber eine Mindestauslastung garantiert. Der Betreiber muss in diesem Fall zwei Komponenten erfassen: einen finanziellen Vermögenswert für alle garantierten Barzahlungen sowie einen immateriellen Vermögenswert für alle anderen Beträge (vgl. IFRIC 12.BC53).

 

Tz. 59

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

IFRIC 12.IE3 enthält zur Erläuterung des "Aufspaltungsmodells" ein umfangreiches Beispiel.

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