Tz. 6

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

Die Vorschriften in IAS 27 regeln die Bilanzierung von Investments in andere Unternehmen, namentlich Tochterunternehmen, Gemeinschaftunternehmen und assoziierte Unternehmen, im gesonderten (Einzel-) Abschluss, sofern das berichterstattende Unternehmen einen solchen Abschluss freiwillig oder aufgrund von nationalen Vorschriften aufstellt und dieser Abschluss als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnet wird (IAS 27.2f.). Das anzuwendende Bilanzierungsverfahren im gesonderten (Einzel-) Abschluss ist dabei von der Einbeziehung des Unternehmens in den Konzernabschluss unabhängig. In IAS 27 werden auch die angabepflichtigen Informationen iZm. der Bilanzierung von Investments in andere Unternehmen im gesonderten (Einzel-)Abschluss festgelegt, da IFRS 12 gem. IFRS 12.6 (b) explizit nicht für den gesonderten (Einzel-)Abschluss iSd. IAS 27 anzuwenden ist.

 

Tz. 7

Stand: EL 52 – ET: 02/2024

IAS 27 behandelt keine Fragestellungen iZm. dem Konzernabschluss, die stattdessen vor allem in IFRS 10 geregelt werden. Die Rechnungslegung für Investments in assoziierte Unternehmen (associates) und Gemeinschaftsunternehmen im Konzernabschluss wird in IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures (rev. 2011) behandelt. Für die Bilanzierung von Unternehmen oder Vermögensmassen unter gemeinschaftlichen Vereinbarungen (Joint Arrangements) ist zudem IFRS 11 zu beachten (zu den sonstigen, bei der Konzernrechnungslegung relevanten IFRS vgl. auch IFRS-Komm. Teil B, IFRS 10, Tz. 16ff.).

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