Tz. 16

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

IFRS 10 behandelt nicht alle Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Konzernabschluss: IFRS 10 regelt die Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen, wenn ein Unternehmen ein oder mehrere andere Unternehmen beherrscht (IFRS 10.1). Die konkreten Bilanzierungsvorschriften für Unternehmenserwerbe finden sich in IFRS 3 Business Combinations. Hierzu regelt IFRS 3 das Verfahren der Kapitalkonsolidierung für Unternehmenszusammenschlüsse sowie die Behandlung eines aus einem Unternehmenszusammenschluss resultierenden Geschäfts- oder Firmenwertes (goodwill) oder negativen Unterschiedsbetrages (vgl. IFRS-Komm. Teil B, IFRS 3, Tz. 258 ff.).

 

Tz. 17

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Ferner werden in IFRS 10 nicht alle Fragen der Übergangskonsolidierung behandelt: Neben der Endkonsolidierung enthält IFRS 10 Regelungen zum Erwerb und der Veräußerung von Anteilen ohne beherrschenden Einfluss (vgl. Tz. 318 ff.). Regelungen zum sukzessiven Anteilserwerb finden sich dagegen in IFRS 3 (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IFRS 3, Tz. 332 ff.).

 

Tz. 18

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die Rechnungslegung für Anteile an assoziierten und Gemeinschaftsunternehmen wird in IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures bzw. für gemeinschaftliche Tätigkeiten in IFRS 11 Joint Arrangements behandelt. Fragen zu latenten Steuern, zur Währungsumrechnung und zu Auswirkungen von Wechselkursänderungen sowie zur Rechnungslegung in Hochinflationsländern werden in IAS 12, IAS 21 und IAS 29 normiert.

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