Tz. 181

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

In manchen Standards (zB IAS 40 oder IFRS 7) ist bei einer Bilanzierung zu fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten eine zusätzliche Angabe des beizulegenden Zeitwertes im Anhang erforderlich. Daher regelt IFRS 13.97 die Angabepflichten, die bei einer Angabe des beizulegenden Zeitwertes im Anhang anstelle eines Ansatzes in der Bilanz vorgesehen sind. Diese Regelungen sind weniger umfangreich als bei einer Bilanzierung zum beizulegenden Zeitwert. So ist für alle Klassen von Vermögenswerten und Schulden, deren beizulegender Zeitwert im Anhang anzugeben ist, iSv. IFRS 13.93 (b) die Hierarchieebene zu nennen, in die die Bewertung als Ganzes einzuordnen ist (vgl. Tz. 161). Darüber hinaus sind für alle Fair-Value-Bewertungen der zweiten und dritten Ebene der Inputparameterhierarchie die Bewertungsmethoden und die Inputparameter zu beschreiben, die bei der Bewertung angewandt wurden. Außerdem ist anzugeben und zu begründen, wenn die Bewertungsmethode gewechselt wurde. Die zudem in IFRS 13.93 (d) geforderte quantitative Angabe zu signifikanten, nicht beobachtbaren Inputparametern ist nicht erforderlich. Bei der Bewertung von nichtfinanziellen Vermögenswerten, deren aktuelle Nutzung nicht der Nutzung iSd. highest and best use entspricht, ist dies gemäß IFRS 13.93 (i) anzugeben und entsprechend zu begründen.

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