Tz. 2

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Zu der Frage der Vorratsbewertung bezog das IASC schon sehr früh Stellung. Im September 1974 wurde der Exposure Draft E 2 Valuation and Presentation of Inventories in the Context of the Historical Cost System veröffentlicht, der die Grundlage für den im Oktober 1975 veröffentlichten IAS 2 Valuation and Presentation of Inventories in the Context of the Historical Cost System bildete. Schon der Titel des IAS 2 (1975) verdeutlicht, dass die Bewertung des Vorratsvermögens von Beginn an im System der historischen Anschaffungskosten erfolgt; eine Bewertung auf Basis von Wiederbeschaffungskosten bleibt ausgeschlossen. Neben der Bewertung zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten legte IAS 2 (1975) mit dem strengen Niederstwertprinzip sowie mit dem Grundsatz der Einzelbewertung, von dem in bestimmten Fällen abgewichen werden darf, zwei weitere Grundsätze fest, die bis heute Gültigkeit besitzen.

 

Tz. 3

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Der Exposure Draft E 38 (vgl. WPg 1991, S. 552ff.), der im August 1991 veröffentlicht wurde, stellte einen weiteren Schritt in der Entwicklung des IAS 2 dar. Im Rahmen des vor allem von der IOSCO angeregten Comparability Project im Januar 1989 (E 32 Comparability of Financial Statements) wurde auch eine erneute Diskussion über die Vorratsbewertung begonnen. Daraufhin veröffentlichte das IASC den Exposure Draft E 38. Dieser sollte eine abschließende Diskussion ermöglichen, bevor die endgültige Fassung des Standards über Vorräte festgelegt werden sollte.

 

Tz. 4

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Formal erweiterte sich durch E 38 der Umfang der Regelungen deutlich, um sicherzustellen, dass er hinlänglich detailliert und vollständig ist und adäquate Angabepflichten enthält, um den Bedürfnissen des Kapitalmarktes und der internationalen Geschäftswelt zu genügen. Dazu wurden zum einen hinsichtlich neuer oder neu bearbeiteter Vorschriften sog. Anwendungsrichtlinien (implementation guidance) aufgenommen. Diese erläutern bspw. die Umstände, bei denen Abwertungen auf einen niedrigeren Nettoveräußerungserlös zum Bilanzstichtag vorgenommen werden müssen oder führen einzelne Bestandteile der aktivierungspflichtigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf. Zum anderen wurde der Umfang der Angabepflichten erheblich erweitert und präzisiert. Zu den schon nach IAS 2 (1975) notwendigen Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind nach E 38 zusätzlich zahlreiche quantitative Angaben erforderlich (E 38.27ff.). Inhaltlich erweitert wurde E 38 um eine Wertaufholungspflicht, die in früheren Perioden vorgenommene Abwertungen auf einen niedrigeren Nettoveräußerungswert rückgängig macht. Diese und weitere Ergänzungen im Anwendungsbereich (Anwendung des Standards auf Nebenprodukte, die bei der Produktion anfallen), bei den Definitionen (Vorratsvermögen umfasst auch unfertige Leistungen eines Dienstleistungsunternehmens) sowie bei den zulässigen Bewertungsverfahren (keine Anwendung der Eisernen-Bestands-Methode) besitzen bis heute ihre Gültigkeit. Der überarbeitete Standard wurde 1993 veröffentlicht.

 

Tz. 5

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Im Jahr 2001 startete der IASB ein Improvement Project, dessen Zielsetzung sowohl eine inhaltliche Verbesserung der IAS als auch die Beseitigung von Wahlmöglichkeiten, Regelungskonflikten und überflüssigen Regelungen war. Ergebnis war ua. eine überarbeitete Version von IAS 2, die im Jahr 2003 vom IASB veröffentlicht wurde und bis heute Gültigkeit besitzt. Eine der wesentlichen Neuerungen war die Aufhebung des 1997 veröffentlichten SIC 1, der in Kombination mit IAS 2 (1993) die Anwendung der LiFo-Methode als Bewertungsvereinfachungsverfahren zuließ. Diese ist nicht mehr weiter zulässig (IAS 2.IN12, IAS 2.BC9ff.). Erstmals geregelt wird die Abzinsung des Kaufpreises, sofern einem Kauf auf Ziel ein Finanzierungselement zugrunde liegt (vgl. Tz. 35). Darüber hinaus beinhaltet IAS 2 nun zwei Ausnahmetatbestände im Rahmen der Bewertung: In eng abgegrenzten Fällen kann bei Durchbrechung des Grundsatzes der erfolgsneutralen Aktivierung zu historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten mit sofortiger Erfolgswirkung zum Nettoveräußerungswert bzw. zum beizulegenden Zeitwert abzüglich Vertriebsaufwendungen bewertet werden (vgl. Tz. 8ff.).

 

Tz. 6

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In den Folgejahren wurde IAS 2 im Zuge der Verabschiedung von IFRS 13 Fair Value Measurement, IFRS 9 Financial Instruments und IFRS 16 Leases in Einzelheiten redaktionell angepasst.

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