Tz. 9

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Umsatzerlöse aus Dienstleistungsgeschäften waren nach Maßgabe des Fertigstellungsgrads des Geschäfts am Bilanzstichtag zu erfassen (IAS 18.20). Voraussetzung hierfür war, dass das Ergebnis des Dienstleistungsgeschäfts verlässlich geschätzt werden konnte. Hierfür müssten folgende Bedingungen insgesamt erfüllt sein (IAS 18.20):

  1. Die Höhe des Umsatzerlöses kann verlässlich bestimmt werden;
  2. es ist wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Geschäft dem Unternehmen zufließt;
  3. der Fertigstellungsgrad des Geschäfts am Bilanzstichtag kann verlässlich bestimmt werden; und
  4. die für das Geschäft angefallenen Kosten und die bis zu seiner vollständigen Abwicklung zu erwartenden Kosten können verlässlich bestimmt werden.
 

Tz. 10

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IAS 18.24 stellte verschiedene Methoden zur Bestimmung des Fertigstellungsgrads zur Disposition, von denen diejenige Methode zu wählen war, die die erbrachten Leistungen verlässlich bemisst. Bei der Methode der Bestimmung des Fertigstellungsgrads anhand der erbrachten Leistungen im Verhältnis zu der zu erbringenden Gesamtleistung (IAS 18.24 (b)) wurde der Fertigstellungsgrad direkt gemessen. Dagegen wurde bei der Methode der Feststellung der erbrachten Arbeitsleistungen (IAS 18.24 (a)) der Fertigstellungsgrad indirekt gemessen. Diese Methode kam bei Proportionalität zwischen Arbeitsleistung und Arbeitserfolg zur Anwendung. Eine weitere am Arbeitseinsatz orientierte Methode war die Messung des Fertigstellungsgrads anhand der angefallenen Kosten im Verhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten, die sog. Cost-to-Cost-Methode (IAS 18.24 (c)). Abschlagszahlungen sowie erhaltene Anzahlungen konnten nicht zur Messung des Fertigstellungsgrads verwendet werden, da diese die erbrachten Leistungen zumeist nicht wiedergaben (IAS 18.24).

 

Tz. 11

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Konnte das Ergebnis des Dienstleistungsgeschäfts nicht verlässlich geschätzt werden, war der Umsatzerlös nur in dem Ausmaß zu erfassen, in dem die angefallenen Aufwendungen wiedererlangt werden können (IAS 18.26). Ein Gewinn wurde in diesen Fällen nicht erfasst. Wenn weder das Ergebnis des Dienstleistungsgeschäfts verlässlich geschätzt werden konnte, noch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestand, dass die angefallenen Kosten erstattet werden, wurde kein Umsatzerlös erfasst, sondern nur die angefallenen Kosten als Aufwand abgesetzt (IAS 18.28).

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