Tz. 4

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

IAS 21 regelt die Bilanzierung einzelner Geschäftsvorfälle und Salden in Fremdwährungen (IAS 21.3(a)), die Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ausländischer Geschäftsbetriebe, die durch Vollkonsolidierung oder durch die Equity-Methode in den Konzernabschluss einbezogen sind (IAS 21.3(b)), sowie die Umrechnung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens in eine Darstellungswährung (IAS 21.3(c)).

 

Tz. 5

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Dieser sehr allgemein gehaltene Anwendungsbereich wird hinsichtlich mehrerer Ausnahmetatbestände eingeschränkt und gegenüber anderen IFRS abgegrenzt.

So ist IAS 21 nicht auf Fremdwährungsderivate anzuwenden, die in den Anwendungsbereich von IFRS 9 fallen (IAS 21.3(a), IAS 21.4). IFRS 9.2.1–2.7 und IFRS 9.B.2.1–2.6 stellen für diese Fälle eine lex specialis dar, die den Anwendungsbereich von IAS 21 verdrängt. Umgekehrt fallen folgerichtig sämtliche Fremdwährungsderivate, die nicht vom Anwendungsbereich des IFRS 9 erfasst werden (wie zB eingebettete Fremdwährungsderivate), in den Anwendungsbereich von IAS 21. Darüber hinaus ist IAS 21 anzuwenden, wenn Fremdwährungsderivate von der funktionalen Währung in die Darstellungswährung umzurechnen sind.

Da die Bilanzierung von Geschäften, die unmittelbar der Absicherung von Fremdwährungsrisiken dienen (sog. Kurssicherungs- oder Hedge-Geschäfte), ebenfalls in IFRS 9 geregelt ist (vgl. IFRS 9 Chapter 6), ist IAS 21 auch auf diese Geschäfte nicht anzuwenden.

Ebenso sind Fremdwährungsposten, die der Absicherung einer Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb dienen, explizit vom Anwendungsbe­reich des IAS 21 ausgenommen (IAS 21.5). In diesem Fall kommen die Regelungen von IFRS 9 (IFRS 9.6.5.13–14) und IFRIC 16 zur Anwendung.

Originäre Finanzinstrumente werden hingegen vom Anwendungsbereich des IAS 21 umfasst.

 

Tz. 6

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IAS 21 definiert, wie ein IFRS-Jahres- bzw. Konzernabschluss in Fremdwährung darzustellen ist und beinhaltet die Regelungen, die in diesen Abschlüssen eingehalten werden müssen, um als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnet werden zu können. Darüber hinaus regelt IAS 21, wie Finanzinformationen, die in eine andere Fremdwährung umgerechnet werden und nicht den Anforderungen der IFRS entsprechen, dazustellen sind (IAS 21.6). Diese zusätzlichen Angabepflichten sind in IAS 21.55–57 erläutert (im Einzelnen vgl. hierzu Tz. 153f.).

 

Tz. 7

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Nach IAS 7.1 und IAS 1.10(d) ist eine Kapitalflussrechnung regelmäßig Pflichtbestandteil eines Abschlusses nach IFRS. Die Regelungen des IAS 21 sind indes nicht auf die Umrechnung von Zahlungsströmen aus Geschäftsvorfällen in fremder Währung für Zwecke der Erstellung einer Kapitalflussrechnung anzuwenden. Ebenso wenig regelt IAS 21 die Umrechnung von Zahlungsströmen ausländischer Geschäftsbetriebe (IAS 21.7). Hierzu finden sich Vorschriften in IAS 7.25–28 Cash Flow Statements (vgl. auch IFRS-Komm., Teil B, IAS 7, Tz. 165ff.).

 

Tz. 8

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IAS 21 enthält zudem Regelungen zur Umrechnung von Abschlüssen, deren funktionale Währung die Währung eines Hochinflationslandes ist, in eine andere Darstellungswährung. Bevor diese Abschlüsse jedoch in die Darstellungswährung umgerechnet werden, sind sie grundsätzlich um Inflationseinflüsse zu bereinigen (IAS 21.43). Die Bereinigungsmaßnahmen selbst sind Gegenstand von IAS 29 Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 29, Tz. 1). Sofern die Anwendung von IAS 29 im Rahmen der (Konzern-)Abschlusserstellung erforderlich ist, ist dieser Arbeitsschritt der Anwendung von IAS 21 daher zwingend vorgelagert. Zu Besonderheiten bei Unternehmen, deren funktionale Währung die Währung eines Hochinflationslandes ist, vgl. Tz. 114ff.

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