Tz. 19

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Nach IAS 36 ist eine Wertminderung eines Vermögenswerts immer dann (und nur dann) erforderlich, wenn der Buchwert eines Vermögenswerts höher ist als der erzielbare Betrag des Vermögenswerts (IAS 36.59). Der erzielbare Betrag ist definiert als der höhere Betrag aus dem beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten einerseits und dem Nutzungswert eines Vermögenswerts andererseits (IAS 36.6). Dieser Definition des erzielbaren Betrags liegt folgende Überlegung zugrunde: Eine rational handelnde Unternehmensleitung würde einen Vermögenswert verkaufen, wenn der Mittelzufluss aus dem Verkauf eines Vermögenswerts nach Abzug der Verkaufskosten größer wäre als der Barwert der diskontierten Mittelzuflüsse aus der weiteren Nutzung und dem endgültigen Abgang des Vermögenswerts am Ende der Nutzungsdauer. Im umgekehrten Fall würde sich eine rational handelnde Unternehmensleitung für die Weiternutzung eines Vermögenswerts entscheiden, wenn der Nutzungswert des Vermögenswerts seinen beizulegenden Zeitwert abzüglich der Verkaufskosten überstiege.

 

Tz. 20

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Die Unternehmensleitung ist zu jedem Bilanzstichtag verpflichtet zu beurteilen, ob ein Anhaltspunkt für eine mögliche Wertminderung eines Vermögenswerts vorliegt (IAS 36.9). Dies impliziert indes nicht, dass sämtliche Vermögenswerte zu jedem Bilanzstichtag auf eventuelle Wertminderungen geprüft werden müssen. Zu untersuchen sind lediglich die Vermögenswerte, bei denen Sachverhalte auf ein erhöhtes Wertminderungsrisiko hindeuten. Diese qualitative Prüfung ist dem eigentlichen quantitativen Wertminderungstest vorgeschaltet. IAS 36.12 enthält eine Minimalliste von Anhaltspunkten aus externen und internen Informationsquellen, die das Unternehmen bei dieser Prüfung zu berücksichtigen hat. Darüber hinaus kann die Unternehmensleitung auch andere Anhaltspunkte für eine mögliche Wertminderung eines Vermögenswerts identifizieren (IAS 36.13). Liegt ein in IAS 36.12 genannter oder ein anderer Anhaltspunkt für die Wertminderung eines Vermögenswerts vor, so hat das Unternehmen einen Wertminderungstest durchzuführen. Darüber hinaus ist die Unternehmensleitung dazu verpflichtet, bei erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerten, bei immateriellen Vermögenswerten mit unbestimmter Nutzungsdauer und bei noch nicht nutzungsbereiten immateriellen Vermögenswerten jährlich einen Wertminderungstest durchzuführen, auch wenn keine Anhaltspunkte für eine Wertminderung vorliegen (IAS 36.10; IAS 36.BC123(b)).

 

Tz. 20a

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Der Zeitpunkt zur Durchführung des jährlichen Wertminderungstests kann zwar innerhalb eines Geschäftsjahres frei gewählt werden. Allerdings ist der einmal gewählte Zeitpunkt aufgrund des Stetigkeitsgebotes in den folgenden Geschäftsjahren beizubehalten. Wurde ein immaterieller Vermögenswert mit unbestimmter Nutzungsdauer, ein noch nicht nutzungsbereiter immaterieller Vermögenswert oder ein erworbener Geschäfts- oder Firmenwert in der laufenden Periode erstmals bilanziell erfasst, dann ist der Wertminderungstest noch vor Ende des laufenden Geschäftsjahres durchzuführen (IAS 36.10(a); IAS 36.96). Der HFA des IDW empfiehlt, den jährlichen Wertminderungstest nach Abschluss der jährlichen Unternehmensplanung durchzuführen, um die dann vorliegenden aktuellen Plandaten berücksichtigen zu können (vgl. IDW RS HFA 40, Tz. 8; Erb/Eyck/Jonas/Thomas, in: Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 27 Wertminderung und Wertaufholung, Tz. 13). Indes darf zu einem späteren Zeitpunkt von dem für den jährlichen Wertminderungstest erstmals gewählten Zeitpunkt abgewichen werden, wenn gewichtige Gründe für eine Verschiebung sprechen. Diese liegen bspw. vor, wenn der interne Planungsprozess zeitlich nach hinten verlagert wird und die Werthaltigkeitsprüfung unmittelbar an die Unternehmensplanung anknüpft. Darüber hinaus darf ein anderer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden, wenn nur so vermieden werden kann, dass zwischen zwei Werthaltigkeitsprüfungen mehr als zwölf Monate liegen (vgl. IDW RS HFA 40, Tz. 9).

 

Tz. 21

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Ist ein Wertminderungstest erforderlich, muss die Unternehmensleitung zunächst prüfen, ob der erzielbare Betrag für den einzelnen möglicherweise im Wert geminderten Vermögenswert bestimmt werden kann. Wenn dies möglich ist, hat das Unternehmen den Buchwert des Vermögenswerts mit seinem erzielbaren Betrag zu vergleichen. Überschreitet der Buchwert des Vermögenswerts den erzielbaren Betrag des Vermögenswerts, ist der Buchwert des Vermögenswerts auf dessen erzielbaren Betrag herabzusetzen (IAS 36.59). Der Wertminderungstest ist damit beendet. Wenn der Buchwert des Vermögenswerts den erzielbaren Betrag des Vermögenswerts nicht überschreitet, ist keine Wertminderung des Vermögenswerts erforderlich, und der Wertminderungstest ist ebenfalls beendet.

 

Tz. 22

Stand: EL 30 – ET: 09/2016

Aufwendiger wird der Ablauf des Wertminderungstests, wenn der erzielbare Betrag für den einzelnen Vermögenswert nicht bestimmt werden kann, we...

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