Tz. 95

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

IFRS 11 regelt, wie ein gemeinschaftlicher Betreiber den Anteil an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit bzw. ein Partnerunternehmen die Beteiligung an einem Gemeinschaftsunternehmen in seiner Bilanz und GuV zu erfassen hat. Regelungen hinsichtlich der Rechnungslegungspflichten bzw. der Abrechnungsmodalitäten innerhalb einer gemeinschaftlichen Vereinbarung sind dagegen in IFRS 11 nicht enthalten.

Die gemeinschaftlichen Betreiber einer gemeinschaftlichen Tätigkeit bilanzieren sowohl im Konzernabschluss (IFRS 11.20) als auch im Einzelabschluss (IFRS 11.26(a)) ihren jeweiligen Anteil an den Vermögenswerten und Schulden, bzw. Aufwendungen und Erträgen, sofern sie Rechte an den Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden haben. Neben der Bilanzierung der zurechenbaren Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen, müssen sich Abschlussersteller ua. auseinandersetzen mit

  • der Gewinnrealisierung, den Abrechnungsmodalitäten sowie der Behandlung erwarteter Verluste,
  • der Erstellung einer Betriebsabrechnung,
  • der Abbildung der Finanzierung von gemeinschaftlichen Tätigkeiten,
  • vom Kapitalanteil abweichenden Abnahmequoten sowie
  • mit der Abbildung von Beziehungen zwischen der gemeinschaftlichen Tätigkeit und den gemeinschaftlichen Betreibern.
 

Tz. 96

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Für Beteiligungen an einem Gemeinschaftsunternehmen ist gem. IFRS 11.24 im Konzernabschluss grundsätzlich die Equity-Methode zu nutzen. Im Einzelabschluss hingegen ist gem. IAS 27.10 eine Bilanzierung at equity, zu Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 9 möglich.

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