Ein gemeinschaftlich Tätiger oder ein Partnerunternehmen hat in seinen Einzelabschlüssen seinen Anteil an

 

a)

einer gemeinschaftlichen Tätigkeit gemäß den Paragraphen 20–22 zu bilanzieren.

 

b)

einem Gemeinschaftsunternehmen gemäß Paragraph 10 von IAS 27 Einzelabschlüsse zu bilanzieren.

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