Tz. 87

Stand: EL 40 – ET: 02/2020

Die funktionale Währung muss nicht zwingend der Landeswährung entsprechen, in der ein Unternehmen seine Bücher führt. Typisches Beispiel für eine Branche, in der die funktionale Währung der Unternehmen regelmäßig von der Landeswährung abweicht, ist das Ölgeschäft, wo in der Regel in US$ fakturiert wird. Ein Unternehmen kann seine Bücher und Aufzeichnungen auch in einer anderen als der funktionalen Währung führen, um zB nationalen regulatorischen Vorgaben zu entsprechen (zur Verpflichtung von deutschen Unternehmen, die IFRS-Abschlüsse gem. §§ 315a, 325 Abs. 2a HGB in Euro aufzustellen, vgl. Tz. 41).

In der Praxis dürften aus Wirtschaftlichkeitsgründen nur in seltenen Fällen zwei komplette Buchhaltungen in verschiedenen Währungen eingerichtet werden. Um allerdings die Anforderungen der Umrechnung nicht monetärer Posten in ausreichender Form erfüllen zu können, ist zumindest das Führen einer zweiten Anlagenbuchhaltung nicht zu vermeiden. Selbst wenn der Wechselkurs innerhalb einer Periode nur geringfügig schwankt und deshalb als Näherung die Anlagenzugänge mit einem Jahresdurchschnittskurs umgerechnet werden, bedarf es einer separaten Anlagenbuchhaltung.

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