Tz. 27

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IAS 1 übernimmt mit den in IAS 1.15–46 aufgeführten allgemeinen Merkmalen eines IFRS-Abschlusses Teilbereiche des Rahmenkonzepts. Dabei handelt es sich bei diesen Grundsätzen jedoch nicht, wie es systematisch dem Titel von IAS 1 "Darstellung des Abschlusses" entsprechen würde, ausschließlich um Darstellungsgrundsätze. Beispielsweise stellen die Annahme der Unternehmensfortführung und das Konzept der Periodenabgrenzung eine Frage der Bewertungskonzeption dar. Deren Aufnahme in IAS 1 lässt sich sowohl entwicklungsgeschichtlich resp. in Ermangelung eines geeigneten Standards als auch damit erklären, dass diesen Grundsätzen Verbindlichkeitscharakter verliehen und die zT sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Rahmenkonzepts präzisiert werden sollten. Die in IAS 1.15–46 unter der Überschrift "allgemeine Merkmale" aufgeführten Grundsätze bilden das Rahmengerüst dafür, dass IFRS-Abschlüsse ihrem Zweck, den Adressaten entscheidungsrelevante Informationen zu liefern, gerecht werden können (zur Zielsetzung von IFRS-Abschlüssen vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 1ff. und IFRS-Komm., Teil A, Kap. II, Tz. 22f.).

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