Tz. 46

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Allgemeine Ansatz­vorausset­zungen
  • Gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung ggü. Dritten
  • Entstehung aufgrund eines vergangenen Ereignisses
  • Erfüllung mit Ressourcenabfluss verbunden
  • Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
  • Verlässliche Schätzung der Verpflichtungshöhe
(IAS 37.10, IAS 37.14)
  • Wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag
  • Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme (tendenziell eher gegeben)
  • Bei Verpflichtungsrückstellungen: Rechtliche oder faktische Verpflichtung ggü. Dritten
  • Grundsatz der Nichtaktivierungsfähigkeit der Aufwendungen
(GoB, §§ 249, 298 Abs. 1 HGB)
  • Gegenwärtige rechtliche oder faktische Verpflichtung ggü. Dritten
  • Entstehung aufgrund eines vergangenen Ereignisses
  • Erfüllung mit Ressourcenabfluss verbunden
  • Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme
  • Verlässliche Schätzung der Verpflichtungshöhe
(sec. 21.4)
  Keine Wahlrückstellungen Keine Wahlrückstellungen Keine Wahlrückstellungen

Ansatz
nach Rückstellungsart

  • Verbindlichkeitsrückstellungen

Passivierungspflicht

(IAS 37.14)

Interpretationen des IFRIC u. DRSC:

Zur Rückstellung für Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- u. Elektronikgeräten vgl. IFRIC 6 u. DRSC Interpretation 2 (IFRS)

Passivierungspflicht

(§§ 249 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB)

Hinweis zur Rechnungslegung des IDW:

Zur Rückstellung für Aufbewahrungs- u. Abschlusskosten vgl. IDW RH HFA 1.009

Passivierungspflicht

(sec. 21.4)
  • Drohverlustrückstellungen

Passivierungspflicht

(IAS 37.66)

Passivierungspflicht

(§§ 249 Abs. 1 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB)

Passivierungspflicht

(sec. 21.4 iVm. sec. 21A.2)
  • Kulanzrückstellungen

Passivierungspflicht

(IAS 37.14)

Passivierungspflicht

(§§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 298 Abs. 1 HGB)

Passivierungspflicht

(sec. 21.4)
  • Aufwandsrückstellungen

Passivierungsverbot

(IAS 37.14)

Passivierungspflicht bei Rückstellungen für:

  • Unterlassene Instandhaltung, sofern Nachholung innerhalb von drei Monaten nach Bilanzstichtag
  • Abraumbeseitigung, sofern Nachholung im folgenden Geschäftsjahr

(§§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 298 Abs. 1 HGB)

BilMoG: Einführung des Passivierungsverbots für andere Arten von Aufwandsrückstellungen; Übergangsregelung: Beibehaltungswahlrecht (auch teilweise Ausübung möglich) für solche zuvor gebildeten Aufwandsrückstellungen, ansonsten Auflösung über Gewinnrücklagen (jedoch erfolgswirksame Auflösung bei Aufwandsrückstellungen, die im letzten vor dem 1. Januar 2010 beginnenden Geschäftsjahr gebildet wurden) (Art. 67 Abs. 3 EGHGB, IDW RS HFA 28)

Passivierungsverbot

(sec. 21.4)
  • Restrukturierungsrückstellungen
  • Ansatz erst bei Vorliegen eines detaillierten Restrukturierungsplans u. Umsetzung oder Ankündigung dieses Plans (IAS 37.13ff., IAS 37.71ff.)
  • Ansatz bei einem Unternehmenszusammenschluss nur, soweit Restrukturierungsverpflichtung zum Erwerbszeitpunkt bereits bestand (IFRS 3.11, IFRS 3.BC137)
Zur Anwendung von IAS 37 oder IAS 19 bei Restrukturierungsmaßnahmen vgl. DRSC AH 3 (IFRS)
Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften
  • Ansatz erst bei Vorliegen eines detaillierten Restrukturierungsplans u. Umsetzung oder Ankündigung dieses Plans (sec. 21.4 iVm. sec. 21A.3)
  • Ansatz bei einem Unternehmenszusammenschluss nur, soweit Restrukturierungsverpflichtung zum Erwerbszeitpunkt bereits bestand

    (sec. 19.18(a))

  • Rekulti­vierungs- u. Rück­bau­verpflichtungen
Passivierungspflicht bei gleichzeitiger Erhöhung der AHK des Vermögenswerts, sofern nicht im Zuge der Nutzung des Vermögenswerts entstehend (keine Ansammlung) (IAS 37.14, IAS 16.16(c), IFRS 6.11, IFRIC 1, IFRIC 5) Keine explizite Regelung; Anwendung allgemeiner Vorschriften (idR Ansammlung)

Passivierungspflicht bei gleichzeitiger Erhöhung der AHK des Vermögenswerts, sofern nicht im Zuge der Nutzung des Vermögenswerts entstehend (keine Ansammlung)

(sec. 21.4, sec. 17.10(c))
Ansatzverbot
  • Eventualverbindlichkeiten iSv. IAS 37.10; jedoch Ansatz bei einem Unternehmenszusammenschluss, wenn gegenwärtige Verpflichtung u. beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmbar

(IAS 37.27, IFRS 3.23)

  • Rückstellung für künftige betriebliche Verluste (IAS 37.63)
  • Aufwandsrückstellung (IAS 37.14)
  • Rückstellung für Verpflichtungen aus noch nicht bestehenden Versicherungsverträgen (zB Großrisiken- u. Schwankungsrückstellungen) (IFRS 4.14(a))
Andere als in § 249 Abs. 1 HGB aufgeführte Rückstellungen (§§ 249 Abs. 2 Satz 1, 298 Abs. 1 HGB)
  • Eventualverbindlichkeiten iSv. sec. 21.12; jedoch Ansatz bei einem Unternehmenszusammenschluss, wenn beizulegender Zeitwert verlässlich bestimmbar (sec. 21.12, sec. 19.20)
  • Rückstellung für künftige betriebliche Verluste (sec. 21.4 iVm. sec. 21A.1)
  • Aufwandsrückstellung (sec. 21.4)
Bewertung
  • Bestmögliche Schätzung (Erwartungswert bzw. wahrscheinlichste Inanspruchnahme) (IAS 37.36ff.)
  • Abzinsung bei Wesentlichkeit (IAS 37.45ff.)
  • Angemessenheitstest bei Versicherungsverpflichtungen (IFRS 4.14ff.)
  • Fair Value bei Erwerb von Verpflichtungen iRv. Unternehmenszusammenschlüssen (IFRS 3.18ff., IFRS 4.31)
  • Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendi...

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