Tz. 178

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Conceptual Framework (2018) ist erstmals ein eigenes Kapitel zum Ausweis enthalten. Hierin erläutert der IASB grundsätzliche Leitlinien der effektiven Kommunikation von Informationen. Das Kapitel dient aufgrund seines allgemeinen Charakters noch stärker als die übrigen Regelungen des Conceptual Framework in erster Linie dem Standardsetzer selbst bei der Entwicklung neuer IFRS. Nach Auffassung des IASB können die Leitlinien dennoch auch für den Abschlussersteller hilfreich sein (CF.BC7.2).

 

Tz. 179

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Unternehmen kommunizieren Informationen über die Darstellung von Jahresabschlussposten im IFRS-Abschluss und durch zusätzliche Angaben. Die effektive Kommunikation dieser Informationen steigert ihre Relevanz und trägt zu einer glaubwürdigen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens bei. Zugleich wird die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit der Informationen gestärkt. Der IASB formuliert drei Anforderungen an eine effektive Kommunikation von Informationen (CF.7.2):

  • Fokussierung auf die Ziele und Prinzipien des Ausweises anstelle einer reinen Anwendung von Regeln;
  • Klassifizierung von Informationen durch die Zusammenfassung gleicher und die Unterscheidung ungleicher Posten; und
  • Aggregation von Informationen auf eine Weise, die Informationen weder durch übermäßige Details noch durch eine zu starke Zusammenfassung verschleiert.
 

Tz. 180

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Im Sinne einer effektiven Kommunikation von Informationen durch den IFRS-Abschluss ist es das Ziel der Standards, den Unternehmen einerseits die Möglichkeit zu lassen, flexibel diejenigen Informationen bereitzustellen, die für die Adressaten entscheidungsnützlich sind und andererseits Angaben verpflichtend zu machen, die sowohl eine innerbetriebliche als auch eine zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit ermöglichen (CF.7.4). Als Grundlegende Prinzipien effektiver Kommunikation nennt das Conceptual Framework die Bereitstellung unternehmensspezifischer Informationen anstelle von standardisierten Beschreibungen und die Vermeidung unnötiger Wiederholungen von Informationen zugunsten der Verständlichkeit (CF.7.6).

 

Tz. 181

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Das Conceptual Framework versteht unter der Klassifizierung von Informationen die Einordnung von Jahresabschlussposten in Klassen auf Basis bestimmter Charakteristika wie zB dem Wesen des Postens und seiner Funktion für die Geschäftsaktivitäten (vgl. CF.7.7). Vermögenswerte (assets) und Schulden (liabilities) sind auf Basis der gewählten Bilanzierungseinheit zu klassifizieren (es ist zB eine Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen vorzunehmen). Die Entscheidungsnützlichkeit von Informationen kann durch eine angemessene Klassifizierung gesteigert werden. Hingegen kann eine nicht angemessene Klassifizierung dazu führen, dass relevante Informationen verschleiert werden, ein ökonomisches Phänomen nicht glaubwürdig dargestellt wird und die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit von Informationen eingeschränkt sind (vgl. CF.7.8).

 

Tz. 182

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Erträge (income) und Aufwendungen (expenses) sind nach CF.7.16 grundsätzlich in der Gewinn- und Verlustrechnung (statement of profit or loss), dh. dem ergebniswirksamen Teil der Gesamtergebnisrechnung (statement of comprehensive income), zu erfassen, da die GuV die primäre Informationsquelle über die Ertragslage eines Unternehmens in der Berichtsperiode ist. Anders als im HGB gibt es jedoch Ausnahmen, in denen Erträge und Aufwendungen dem sonstigen Ergebnis (other comprehensive income) zuzuordnen sind. Das Conceptual Framework sieht eine Erfassung von Erträgen und Aufwendungen im sonstigen Ergebnis vor, wenn dies zu relevanteren Informationen und einer glaubwürdigeren Darstellung der Ertragslage des Unternehmens führt (CF.7.17). Die Erträge und Aufwendungen müssen indes aus einer Veränderung von Vermögenswerten und Schulden resultieren, die mit aktuellen Werten (current value) bewertet sind. Aufwendungen und Erträge aus Veränderungen von zu historischen Kosten (historical cost) bewerteten Vermögenswerten oder Schulden werden immer in der GuV erfasst. Das Conceptual Framework macht keine spezifischeren Angaben, wann es zu einer derartigen Ausnahme kommen kann. In der Regel handelt es sich um Wertänderungen, die noch nicht tatsächlich realisiert wurden und deshalb nicht erfolgswirksam erfasst werden sollen.

 

Tz. 182a

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Sofern Aufwendungen oder Erträge im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, hat in einer späteren Periode eine Reklassifizierung in die GuV stattzufinden, wenn dies erneut zu relevanteren Informationen oder einer glaubwürdigeren Darstellung der Ertragslage des Unternehmens führt. Besteht indes keine Klarheit darüber, wann dieser Effekt erzielt wird, kann auf eine Reklassifizierung verzichtet werden.

 

Tz. 183

Stand: EL 38 – ET: 6/2019

Die Entscheidungsnützlichkeit von Informationen kann außerdem durch eine angemessene Aggregation gesteigert werden. Hierunter versteh...

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