Tz. 59

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

IAS 34.16A (f) schreibt vor, dass in einem Zwischenbericht die vom Unternehmen gezahlten Dividenden – gesondert für jede Aktiengattung – anzugeben sind. Die IFRS orientieren sich dabei an der US-amerikanischen Gestaltung der Vorzugsaktien. Zu klären ist hier, ob die Dividenden stets getrennt nach Stammaktien und nach Vorzugsaktien anzugeben sind, da sich die mit deutschen und mit US-amerikanischen Vorzugsaktien verbundenen Rechte wirtschaftlich unterscheiden (vgl. Brüggemann/Lühn/Siegel, KoR 2004, S. 345). In den USA besitzen Vorzugsaktien im Unterschied zu den deutschen Vorzugsaktien idR keinen Residualanspruch auf das Unternehmensvermögen (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 33, Tz. 6). Gleichwohl ist nach der hier vertretenen Auffassung die Dividendenzahlung auf deutsche Vorzugsaktien getrennt von den Dividendenzahlungen auf Stammaktien anzugeben. Denn der Vorzug besteht idR in einem zusätzlichen Anspruch auf Dividende, sodass lediglich durch einen getrennten Ausweis das Verhältnis der Dividendenzahlungen zwischen Vorzugs- und Stammaktionären ersichtlich werden kann.

 

Tz. 60

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Der IASB stellt es den Unternehmen frei, diese Angaben in aggregierter Form, dh. die insgesamt ausgeschüttete Dividendensumme je Aktiengattung zu nennen oder die Dividende je Aktie für jede Aktiengattung anzugeben. Die Angabe der gezahlten Dividende ist va. für Unternehmen wesentlich, die quartalsweise oder halbjährlich Dividenden ausschütten. Deutsche börsennotierte Unternehmen dürfen nach dem AktG keine Zwischendividenden ausschütten. Somit ist diese Vorschrift von deutschen Unternehmen nur in dem Quartal bzw. in dem Halbjahr (bei year-to-date Betrachtung auch im Neun-Monats-Zeitraum) zu beachten, in dem die Dividenden ausgeschüttet werden. § 59 AktG ermöglicht deutschen Aktiengesellschaften nämlich lediglich die Zahlung eines Abschlags auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn des abgelaufenen Geschäftsjahres.

 

Tz. 61

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Die gezahlten Dividenden sind nach IAS 1.107 entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang auszuweisen (vgl. Tz. 36).

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