Tz. 181

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Die Änderungen 2015 finden erstmalig Anwendung auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2017 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig und im Anhang zu erläutern. Die Vorschriften sind grundsätzlich rückwirkend in Übereinstimmung mit Abschnitt 10 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler anzuwenden (vgl. IFRS für KMU (2015) A1).

 

Tz. 182

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Sofern es für ein Unternehmen impraktikabel ist, die Änderungen an den Abschnitten 2–34 retrospektiv umzusetzen, soll es die Änderungen in der frühestmöglichen Periode anwenden, in der eine Anwendung praktikabel erscheint (vgl. IFRS für KMU (2015) A2). Daneben sieht Absatz A2 einige Erleichterungen für Abschnitte vor, die prospektiv anzuwenden sind.

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