Tz. 68

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Der Abschluss eines Altersversorgungsplans enthält eine Aufstellung des für die Deckung der Versorgungsleistungen des Altersversorgungsplans zur Verfügung stehenden Nettovermögens (net assets available for benefits) (IAS 26.35 (a)). Diese ist gem. IAS 26.35 (a)(i) in geeigneter Weise aufzugliedern. Da IAS 26 keine weiteren Vorgaben macht, kann hinsichtlich der Vermögenswerte gem. IAS 8.10 iVm. IAS 8.11 (a) auf die Gliederungskategorien für Planvermögen nach IAS 19.142 zurückgegriffen werden (vgl. hierzu IFRS-Komm., Teil B, IAS 19, Tz. 207). Da die Aufstellung das Nettovermögen betrifft, sind neben den Vermögenswerten auch die Verbindlichkeiten des Altersversorgungsplans (und zwar andere als der Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen) anzugeben. Als Beispiele kommen Verbindlichkeiten aus Steuern sowie gegenüber Versicherungsmathematikern, Banken, Treuhändern oder Investmentberatern in Frage.

Die Nettovermögensaufstellung ist um folgende Informationen zu ergänzen (in der Aufstellung selbst oder im Anhang):

  • Die Basis der Bewertung des Vermögens ist zu beschreiben, und wesentliche Annahmen sind anzugeben. Falls für einzelne Investitionen der beizulegende Zeitwert nicht ermittelt werden kann, sind die Gründe dafür sowie die ersatzweise gewählte Bewertungsmethode zu nennen (vgl. auch Tz. 60). Zudem ist die Angabepflicht zum beizulegenden Zeitwert von Vermögenswerten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzt werden, zu beachten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass auch der Betrag der nicht zum beizulegenden Zeitwert angesetzten Vermögenswerte anzugeben ist (vgl. Tz. 60);
  • Einzelheiten zu jeder einzelnen Kapitalanlage, die entweder 5 % des für Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens oder 5 % einer Wertpapiergattung oder -art übersteigt;
  • Einzelheiten über alle Arten von Anlagen in das Vermögen des Trägerunternehmens (Arbeitgeber) des Altersversorgungsplans (zB in Form von gewährten Darlehen oder Anteilen am Trägerunterunternehmen).

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