Tz. 121

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Die Neubewertung eines immateriellen Vermögenswertes kann zu folgenden Situationen führen, die jeweils eine unterschiedliche Behandlung im Jahresabschluss erfordern:

1) Der Buchwert ist niedriger als der ermittelte beizulegende Zeitwert.
2) Der Buchwert ist höher als der ermittelte beizulegende Zeitwert.
 

Tz. 122

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Im ersten Fall (Buchwert < beizulegender Zeitwert) ist dem Buchwert des immateriellen Vermögenswertes der Differenzbetrag zwischen Buchwert und beizulegendem Zeitwert zuzuschreiben. Als Gegenbuchung für die Zuschreibung des immateriellen Vermögenswertes auf den höheren beizulegenden Zeitwert ist der Differenzbetrag im sonstigen Ergebnis zu erfassen. Das sonstige Ergebnis wird wiederum in einer Neubewertungsrücklage im Eigenkapital erfasst und so über die Jahre kumuliert. Wurde aufgrund einer vergangenen Neubewertung des betrachteten immateriellen Vermögenswertes indes ein Aufwand gebucht, ist bis zu dem Betrag dieses bereits erfassten Aufwands zunächst ein Ertrag im Gewinn und Verlust der Periode und lediglich der darüber hinausgehende Betrag in das sonstige Ergebnis respektive die Neubewertungsrücklage zu buchen (IAS 38.85).

Die Neubewertungsrücklage kann direkt und damit erfolgsneutral den Gewinnrücklagen zugeführt werden, sobald der Überschuss (surplus) realisiert ist (IAS 38.87). Das mit der Formulierung "kann" (may) eingeräumte Wahlrecht bezieht sich nicht darauf, dass die Neubewertungsrücklage erfolgsneutral oder erfolgswirksam aufgelöst werden kann. So ist eine Auflösung über den Gewinn oder Verlust der Periode respektive die GuV gem. IAS 1.96 explizit verboten. Das Wahlrecht bezieht sich vielmehr auf den Zeitpunkt der Auflösung. So ist der gesamte Überschuss spätestens bei Beendigung der Nutzung oder der Veräußerung des immateriellen Vermögenswertes zu realisieren. Ein Teil des Überschusses kann indes bereits bei Nutzung des Vermögenswertes realisiert werden. Im Fall einer solchen Teilrealisierung entspricht der realisierte Überschuss der Differenz zwischen der Abschreibung auf den neubewerteten Buchwert und der Abschreibung auf die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Wird die auf den höheren neubewerteten Buchwert berechnete Abschreibung als Aufwand erfasst, ist in Höhe der Differenz ein Überschuss realisiert und entsprechend erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen.

 

Tz. 123

Stand: EL 42 – ET: 11/2020

Im zweiten Fall (Buchwert > beizulegender Zeitwert) ist die Abschreibung des immateriellen Vermögenswertes auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam als Aufwand in der GuV zu erfassen. Wurde in der Vergangenheit für den immateriellen Vermögenswert eine Neubewertungsrücklage gebildet, ist diese zunächst aufzulösen (IAS 38.86).

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