Tz. 243

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die IFRS kennen – wie die handelsrechtliche deutsche Regelung – keine Maßgeblichkeit der Einzelabschlüsse für den Konzernabschluss. Auf gleiche Geschäftsvorfälle sind unter gleichen Umständen bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses grundsätzlich einheitliche Rechnungslegungsmethoden (uniform accounting policies) anzuwenden (IFRS 10.19). Die Rechnungslegungsmethoden umfassen sämtliche Ansatz-, Bewertungs- und Ausweismethoden. Die Festlegung der Grundsätze für den Konzernabschluss ist ausschließlich durch die IFRS bestimmt; sie ist unabhängig von den Rechnungslegungsmethoden im Einzelabschluss des Mutterunternehmens.

 

Tz. 244

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Die Einheitlichkeit der Rechnungslegungsmethoden bezieht sich zunächst auf die sachliche Komponente. Durch IFRS eröffnete Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte sind demzufolge bei gleichartigen Sachverhalten einheitlich auszuüben. Werden bei der Aufstellung des Einzelabschlusses eines Tochterunternehmens oder des Mutterunternehmens abweichende Rechnungslegungsmethoden verwendet, bspw. um steuerlichen Erfordernissen nachzukommen, ist dieser IFRS-Abschluss I durch geeignete Anpassungen (appropriate adjustments) in einen IFRS-Abschluss II zu überführen, sofern dieser IFRS-Abschluss II bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet wird (IFRS 10.B87). Die Anpassung erfolgt durch Korrekturbuchungen.

 

Tz. 245

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Obwohl der IASB in IFRS 10 von geeigneten Anpassungen spricht und damit explizit keine vollständige Vereinheitlichung fordert, sind Abweichungen von den einheitlichen Rechnungslegungsmethoden nur denkbar, wenn die zugrunde liegenden Sachverhalte unwesentlich sind. Abweichungen in Ausnahmefällen, zB aufgrund der nicht durchführbaren Anwendung der Rechnungslegungsmethoden (wie dies nach § 308 HGB möglich ist und auch nach IAS 27 (2000) möglich war, allerdings mit zusätzlich erforderlichen Anhangangaben) sind nicht zulässig.

 

Tz. 246

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

Dem Wortlaut in IFRS 10.19 und B87 ist nicht zu entnehmen, ob auch in zeitlicher Hinsicht einheitliche Rechnungslegungsmethoden anzuwenden sind. In CF.2.26 (2018) und IAS 1.45 iVm. IAS 8.13 wird indes explizit die formelle und materielle Stetigkeit (consistency) der angewandten Rechnungslegungsmethoden als Baustein zur Erreichung von Vergleichbarkeit verlangt. Dieses Stetigkeitsgebot ist auch auf den Konzernabschluss zu übertragen; gleiche Sachverhalte sind im Konzernabschluss im Zeitablauf gleich darzustellen.

 

Tz. 247

Stand: EL 51 – ET: 10/2023

IFRS 10 enthält keine explizite Ausnahme von der Verwendung einheitlicher Rechnungslegungsmethoden. Es gilt indes der Grundsatz der Wesentlichkeit (CF.2.11 (2018); IAS 1.29) und die Nebenbedingung der Kosten-Nutzen-Abwägung (CF.2.39ff. (2018)). Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen sind nach Ansicht des IASB unwesentlich, wenn sie einzeln oder insgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten nicht beeinflussen könnten (vgl. auch IAS 1.7; IAS 8.5). Ferner sollte der Informationsnutzen die Kosten der Informationsbeschaffung übersteigen. Liegen diese Voraussetzungen vor, so kann es uU möglich sein, auf konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln zu verzichten. Allerdings ist dabei stets der Einzelfall zu berücksichtigen (zur Beurteilung der Wesentlichkeit und zur Kosten-Nutzen-Abwägung vgl. Tz. 216 ff.). Diese Voraussetzungen können bei kleinen Tochterunternehmen bzw. Beteiligungen erfüllt sein, bei denen der aus einheitlichen Ansatz- und Bewertungsregeln resultierende Informationsgewinn bzgl. der wirtschaftlichen Lage des Konzerns in keinem Verhältnis zu dem damit verbundenen Aufwand steht.

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