Tz. 164b

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In den letzten Jahren wurden anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen zunehmend in Form sog. Matching Shares getroffen. Diese sehen üblicherweise vor, dass Arbeitnehmer zunächst eigene Aktien des Unternehmens (häufig unterhalb des aktuellen Marktwerts) erwerben (sog. Investment-Aktien) und nach Ablauf einer festgelegten Frist weitere Aktien vom Unternehmen (zumeist unentgeltlich) erhalten. Für gewöhnlich müssen die Mitarbeiter zwei Voraussetzungen für den Erhalt dieser sog. Matching-Aktien erfüllen:

  • Während der festgelegten Zeitdauer muss das Beschäftigungsverhältnis fortbestanden haben und
  • die Investment-Aktien dürfen während dieser Zeitdauer nicht veräußert worden sein (vgl. hierzu und insb. auch zur aktienrechtlichen Zulässigkeit von Matching Share Plänen: Wagner, BB 2010, S. 1739ff.).

Insofern werden die Mitarbeiter sowohl für ihr Engagement als Mitarbeiter als auch für ihr langfristiges Engagement als Aktionär belohnt. Hieraus ergibt sich auch die Bilanzierung gemäß IFRS 2, denn nur der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses stellt eine Ausübungsbedingung (vesting condition) dar, nämlich eine Dienstbedingung. Das Halten der Investment-Aktien fällt dagegen nicht unter die Definition einer Ausübungsbedingung und stellt folglich eine sonstige Bedingung (non-vesting condition) dar, die – anders als die Dienstbedingung – in die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes zum Tag der Gewährung einzubeziehen ist. (Vgl. hierzu und zu einzelnen Spielarten von Matching Share Plänen bspw. Deloitte, iGAAP 2022, Kap. A16, Abschn. 5.3.12 und 5.4.1.5).

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