Tz. 207

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

IAS 32 sieht vor, dass kündbare Finanzinstrumente unter gewissen Voraussetzungen nicht als Verbindlichkeiten, sondern als Eigenkapital auszuweisen sind – die als Eigenkapital klassifizierten kündbaren Finanzinstrumente (IAS 32.16A und B). Einen in diesen Anwendungsbereich fallenden Sachverhalt, der insbesondere für deutsche Personengesellschaften relevant ist, stellt der Ausweis bspw. von Kommanditanteilen dar (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 32, Tz. 62ff.).

Um auf diese Ausnahme angemessen hinzuweisen, wird eine separate Anhangangabe verlangt (siehe hierzu auch die Hinweise in IAS 1.BC100B).

 

Tz. 208

Stand: EL 43 – ET: 03/2021

Nach IAS 1.136A sind zu kündbaren Finanzinstrumenten, die als Eigenkapitalinstrumente klassifiziert sind, folgende Angaben vom berichtenden Unternehmen im Anhang zu machen (wenn dies nicht an anderer Stelle erfolgt ist):

  1. zusammengefasste quantitative Daten zu dem als Eigenkapital eingestuften Betrag;
  2. Ziele, Methoden und Verfahren, mit deren Hilfe das Unternehmen seiner Verpflichtung nachkommen will, die Instrumente zurückzukaufen oder -zunehmen, wenn die Inhaber dies verlangen, einschließlich aller Änderungen gegenüber der vergangenen Periode;
  3. der bei Rücknahme oder Rückkauf dieser Klasse von Finanzinstrumenten erwartete Mittelabfluss;
  4. Informationen darüber, wie der bei Rücknahme oder Rückkauf erwartete Mittelabfluss ermittelt wurde.

In DRSC Interpretation 3 (IFRS) "Auslegungsfragen zu den Amendments to IAS 32 Financial Instruments: Presentation and IAS 1 Presentation of Financial Statements – Puttable Financial Instruments and Obligations Arising on Liquidation" wird zu den nach IAS 1.136A (c) und (d) erforderlichen Angaben Stellung genommen. Gemäß IAS 1.136A (c) ist der erwartete Zahlungsmittelabfluss anzugeben, der sich aufgrund des gesetzlichen Kündigungsrechts des Gesellschafters ergeben kann. Die quantitative Angabe hängt nach Auffassung des DRSC somit von der Erwartung des Unternehmens ab, ob es in der absehbaren Zukunft zu Zahlungsabflüssen kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, in welcher Häufigkeit und in welchem Umfang in der Vergangenheit solche Zahlungsmittelabflüsse stattgefunden haben. Werden in der absehbaren Zukunft Zahlungsabflüsse erwartet, so sind diese Beträge anzugeben. Wenn dagegen, auch unter Berücksichtigung der Vergangenheit, in der absehbaren Zukunft keine Kündigung durch einen Gesellschafter erwartet wird, so ist diese Erwartung darzustellen. Nur in diesem Fall sind keine quantitativen Angaben erforderlich (DRSC Interpretation 3 (IFRS), Tz. 40).

IAS 1.136A (d) verlangt eine Angabe zu der Art und Weise und den zugrunde liegenden Annahmen der Bestimmung des Abfindungsbetrags. Diese Vorschrift stellt keine expliziten Anforderungen an das zu verwendende Ermittlungs- bzw. Kalkulationsverfahren, sondern verlangt eine sachgerechte Auswahl unter Berücksichtigung der Historie und der zu erwartenden Zahlungsabflüsse. Den berichterstattenden Unternehmen wird somit eine vergleichsweise weitgehende Methodenfreiheit eingeräumt, eine vollständige Unternehmensbewertung wird nicht verlangt. Vor diesem Hintergrund sind nach Auffassung des DRSC auch überschlägige sowie branchenspezifisch übliche Vereinfachungsverfahren zur Bestimmung des anzugebenden Wertes nach IAS 1.136A (c) zu akzeptieren (DRSC Interpretation 3 (IFRS), Tz. 41).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge