Tz. 164a

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen werden mitunter so gestaltet, dass bestimmte Mitarbeiter trotz der Nicht-Erfüllung der Dienstbedingung zumindest einen Teil der zum Tag der Gewährung zugesagten Anteile erhalten. Üblicherweise wird in diesem Zusammenhang zwischen good leavers und bad leavers unterschieden, wobei nur erstere einen Anspruch auf Anteile trotz Nicht-Erfüllung der Dienstbedingung erhalten. Als good leaver wird dabei idR ein Mitarbeiter bezeichnet, der aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen sein Beschäftigungsverhältnis nicht fortsetzen kann, bspw. aufgrund einer eingetretenen Berufsunfähigkeit oder dem Erreichen des regulären Rentenalters. Was konkret unter einem good leaver zu verstehen ist, sollte in der anteilsbasierten Vergütungsvereinbarung konkret festgehalten sein. Derartige Klauseln führen dazu, dass für Zwecke der Bilanzierung nach IFRS 2 die voraussichtliche Anzahl der im Verlaufe des Erdienungszeitraums zu good leavers werdenden Mitarbeiter geschätzt werden muss. Sofern wesentlich, ist daraufhin zu schätzen, zu welchen Zeitpunkten die good-leaver-Eigenschaft eintreten wird und die Aufwandsverteilung entsprechend vorzunehmen (vgl. Deloitte, iGAAP 2022, Kap. A16, Abschn. 5.3.11 und 5.3.16). Letztlich handelt es sich bei dieser Art von Klauseln somit um anteilsbasierte Vergütungsvereinbarungen mit einem variablen Erdienungszeitraum (vgl. Tz. 152).

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