Tz. 170

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Die Vorteile aus einem steuerlichen Verlustrücktrag werden in der Zwischenberichtsperiode erfasst, in der der zugehörige steuerlich nutzbare Verlust entsteht (IAS 34.B20). Wenn zB im ersten Halbjahr bei einem Tochterunternehmen ein steuerlich nutzbarer Verlust entstanden ist, der über einen Verlustrücktrag zu einer Steuererstattung führt, ist der Erstattungsanspruch in der gleichen Zwischenberichtsperiode zu aktivieren. Dies ist in IAS 12.13 geregelt, wonach der "in der Erstattung tatsächlicher Ertragsteuern einer früheren Periode bestehende Vorteil eines steuerlichen Verlustrücktrags als Vermögenswert anzusetzen" ist.

 

Tz. 171

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Gemäß IAS 12.34 sind latente Steueransprüche für noch nicht genutzte Verlustvorträge und noch nicht genutzte Steuergutschriften zu aktivieren. Ein solcher latenter Steueranspruch ist nur insoweit zu aktivieren, als die Verlustvorträge und Steuergutschriften wahrscheinlich genutzt werden können, dh. voraussichtlich künftig ein ausreichend zu versteuernder Gewinn zur Verfügung stehen wird, gegen den die noch nicht genutzten Steuerverluste und noch nicht genutzten Steuergutschriften verrechnet werden können und keine sonstigen Beschränkungen in der Nutzbarkeit der Verlustvorträge und Steuergutschriften bestehen (zB ist es bei vororganschaftlichen Verlustvorträgen idR unwahrscheinlich, dass sie genutzt werden können).

 

Tz. 172

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

In IAS 12.36 werden weitere Kriterien genannt, mit denen die Wahrscheinlichkeit eingeschätzt werden kann, dass ein künftiger zu versteuernder Gewinn vorliegen wird, gegen den die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge und noch nicht genutzten Steuergutschriften verrechnet werden können. Die in IAS 12.36 aufgezählten Kriterien sind auch für die Zwischenberichterstattung maßgebend.

 

Tz. 173

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Werden latente Steueransprüche für noch nicht genutzte Verlustvorträge aktiviert, so mindern sie den Steueraufwand in der Gesamtergebnisrechnung. Da die Nutzung von Verlustvorträgen nur jährlich über die Festsetzung und nicht quartalsweise möglich ist, in den Quartalsergebnissen aber gleichwohl ein aussagefähiger Steueraufwand ausgewiesen werden soll, müssen für Zwecke der Zwischenberichterstattung die genutzten Verlustvorträge periodisiert werden (vgl. dazu das folgende Beispiel).

 

Tz. 174

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Beispiel zur Berücksichtigung eines Verlustvortrags:

Ein Unternehmen, das quartalsweise berichtet, weist einen Verlustvortrag von 10.000 GE zu Beginn des aktuellen Geschäftsjahres auf, für den bisher kein latenter Steueranspruch bilanziert wurde. Das Unternehmen erwirtschaftet 10.000 GE im ersten Quartal des aktuellen Jahres und erwartet für die drei Folgequartale ebenfalls jeweils Quartalsergebnisse vor Steuern von 10.000 GE. Ohne den Verlustvortrag wird der durchschnittliche jährliche Ertragsteuersatz auf 40 % geschätzt. Unter Berücksichtigung des Verlustvortrags ergibt sich für das gesamte Geschäftsjahr ein Jahresergebnis vor Steuern von 30.000 GE (= 10.000 GE + 10.000 GE + 10.000 GE + 10.000 GE – 10.000 GE). Der erwartete Steueraufwand beträgt also 12.000 GE (= 30.000 GE × 40 %) und der durchschnittliche jährliche effektive Steuersatz 30 % (= 12.000 GE / 40.000 GE). Durch Multiplikation des Effektivsteuersatzes mit dem Vorsteuerergebnis der Zwischenberichtsperiode ist der zum Zwecke der Zwischenberichterstattung und unter Berücksichtigung des Verlustvortrags zu erfassende Steueraufwand zu bestimmen (10.000 GE × 30 % = 3.000 GE). Alternativ kann der Steueraufwand unter Berücksichtigung des noch nicht genutzten Verlustvortrags ermittelt werden, indem der Verlustvortrag im Verhältnis des Zwischenberichtsergebnisses zum erwarteten Gesamtjahresergebnis mit jenem unterjährigen Steueraufwand verrechnet wird, der ohne Berücksichtigung des Verlustvortrags bestehen würde (vgl. zu den zwei Alternativen auch das Beispiel in Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Komm., 17. Aufl., § 37, Tz. 26). Nach der zweiten Alternative mindert sich der Steueraufwand der Quartale um je 1.000 GE (= 10.000 GE / 40.000 GE) × 4.000 GE) auf 3.000 GE (= 4.000 GE – 1.000 GE) (vgl. die folgende Tabelle).

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