Tz. 33

Stand: EL 44 – ET: 06/2021

Die Häufigkeit der Neubewertung hängt von den Veränderungen des beizulegenden Zeitwertes ab. Eine Neubewertung ist durchzuführen, wenn beizulegender Zeit- und Buchwert wesentlich voneinander abweichen. Bei geringfügigen Änderungen des beizulegenden Zeitwertes können Neubewertungen alle drei oder fünf Jahre genügen; bei bedeutenden und stark schwankenden Änderungen können sie auch jährlich nötig werden (IAS 16.34).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge