Tz. 143

Stand: EL 39 – ET: 11/2019

In manchen Jurisdiktionen sind Unternehmen verpflichtet, vor Auflösung der Unsicherheit einer steuerlichen Behandlung Vorauszahlungen zu leisten (vgl. EY, 2019, S. 2448). Dies ist auch in Deutschland der Fall, da der Einspruch gegen einen erlassenen Steuerbescheid dessen Vollziehung idR gemäß § 361 AO nicht hemmt und der Steuerpflichtige die festgesetzte Steuer zunächst zahlen muss (vgl. Schäuble et al., IRZ 2018, S. 431). Übersteigen die geleisteten Zahlungen die zu erwartende Ertragsteuerschuld, ist der Unterschiedsbetrag als Vermögenswert anzusetzen (IAS 12.12). Maßgeblich ist hier das allgemeine Wahrscheinlichkeitskriterium (vgl. EY, 2019, S. 2448). Der höhere Wahrscheinlichkeitsmaßstab des IAS 37für Eventualforderungen greift nicht.

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