Tz. 76

Stand: EL 48 – ET: 10/2022

Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für Ertragsteuern. Bei anderen Steuern erfolgt die Zuordnung zu den einzelnen Teilbereichen entsprechend dem Geschäftsvorfall, der die Steuerpflicht ausgelöst hat (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 75). Beispielsweise ordnet ein Immobilienhändler die Cashflows aus der Grunderwerbsteuer dem Bereich der betrieblichen Tätigkeit zu, während andere Unternehmen, deren wesentliche erlöswirksamen Tätigkeiten nicht im Handel mit Immobilien bestehen, diese Cashflows dem Bereich der Investitionstätigkeit zuordnen. Erhaltene und gezahlte Umsatzsteuer ist in der Kapitalflussrechnung entweder separat oder als Teil der Cashflows des Geschäftsvorfalls, der die Umsatzsteuer ausgelöst hat, auszuweisen (vgl. EY International GAAP 2022, Chapter 35.4.4,3). Angesichts dieses Wahlrechts ist nach IAS 1 regelmäßig anzugeben, ob die Bruttocashflows die Umsatzsteuer umfassen oder nicht (vgl. IFRIC Update August 2005, S. 5).

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