Tz. 105

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Abschreibungen auf Vorräte werden grundsätzlich im Wege der Einzelbewertung vorgenommen (IAS 2.29). In einigen Fällen ist es jedoch zulässig, ähnliche oder zusammengehörige Produkte zu einer Gruppe zusammenzufassen. Dies ist zB der Fall, wenn mehrere Gegenstände zur gleichen Produktlinie gehören und somit einen vergleichbaren Zweck oder Endgebrauch haben. Gleichzeitig müssen sie in der gleichen geografischen Region produziert und abgesetzt werden und von anderen Gegenständen dieser Produktlinie üblicherweise nicht abgrenzbar sein. Nicht zulässig ist allerdings, Vorräte in sehr groben Klassifikationen zu erfassen und auf diese pauschale Abwertungen vorzunehmen. Solche unzulässigen Klassifikationen wären zB "Fertigerzeugnisse", "Vorräte eines bestimmten Industriezweiges" oder eine Vorratsunterteilung ausschließlich nach geografischen Segmenten.

 

Tz. 106

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Gängigkeitsabschläge (Reichweitenverfahren), bspw. aufgrund einer langen Lagerdauer/geringen Umschlagshäufigkeit von Vorräten, sind grundsätzlich als eine Form der Abwertung von Vorräten bei gesunkener Werthaltigkeit denkbar. Dabei bestehen die Regeln des Nettoveräußerungswertes aber unverändert fort, dh. Gängigkeitsabschläge dürfen nur bis zu dem Betrag erfolgen, den ein Unternehmen aus dem Verkauf der betroffenen Vorräte im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erzielen kann. Die Bildung stiller Reserven ist unzulässig. Auch bei Gängigkeitsabschlägen auf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe muss eine genaue Differenzierung erfolgen, denn eine Abwertung ist hier nur möglich, wenn mit den entsprechenden Endprodukten tatsächliche Verluste erzielt werden. Wie lange die dabei verwendeten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Lager verweilen, bis sie in der Produktion eingesetzt werden, ist für eine Verlustbestimmung unerheblich.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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