I. Überblick

 

Tz. 56

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Der Abschnitt 2 des IFRS für KMU stellt den Rahmen des Rechnungslegungswerks mit Zielsetzung, qualitativen Merkmalen, Bestandteilen der Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung sowie grundlegenden Bilanzierungsprinzipien vor. Er gibt im Wesentlichen die Inhalte des IAS 1 in zusammengefasster Form wieder. Durch die Aufnahme wesentlicher Teile des Rahmenkonzepts in den Standard kann dieser als eigenständiges Regelwerk für KMU genutzt werden. Durch die Einbindung des Rahmenkonzepts wird dieses Bestandteil des Standards und entfaltet dadurch eine größere Rechtsverbindlichkeit für die Anwender (vgl. Haller/Beiersdorf/Eierle, BB 2007, S. 544).

II. Zielsetzung eines Abschlusses nach IFRS für KMU

 

Tz. 57

Stand: EL 28 – ET: 03/2016

Analog zu den herkömmlichen IFRS ist der Abschluss nach IFRS für KMU 2.2 darauf ausgelegt, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens bereitzustellen, die für wirtschaftliche Entscheidungen eines weiten Kreises von Adressaten (a broad range of users) nützlich sind. Es wird davon ausgegangen, dass die Adressaten nicht in der Lage sind, die für sie relevanten Informationen auf andere Art und Weise zu erhalten. Weiterhin verfolgt der Abschluss gem. IFRS für KMU 2.3 das Ziel der Rechenschaftslegung durch die Geschäftsführung.

III. Qualitative Merkmale

 

Tz. 58

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Die qualitativen Anforderungen an einen KMU-Abschluss wie beispielsweise Verständlichkeit (understandability), Relevanz (relevance) oder wirtschaftliche Betrachtungsweise (substance over form) sind in wesentlichen Teilen aus dem Rahmenkonzept der herkömmlichen IFRS übernommen. Es mangelt jedoch an einer Hierarchiebildung der Anforderungen untereinander. Zudem verwundert, dass Grundsätze wie glaubwürdige Darstellung, Neutralität und Abwägung der qualitativen Anforderungen nicht aus den IFRS übernommen wurden (vgl. Haller/Beiersdorf/Eierle, BB 2007, S. 544). Hierfür liefert auch die Grundlage für Schlussfolgerungen keine Erläuterung.

IV. Definition der Elemente aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung

 

Tz. 59

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In IFRS für KMU 2.15 ff. werden die im Abschluss zu erfassenden Posten Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital sowie die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellten Erträge und Aufwendungen definiert. Die Definitionen stimmen mit dem IFRS-Rahmenkonzept überein. Die Erfassung von Abschlussposten wird analog zu den herkömmlichen IFRS festgelegt. Demnach muss es wahrscheinlich sein, dass dem Unternehmen aus einem Geschäftsvorfall ein künftiger Nutzen zufließt oder sich daraus ein Nutzenabfluss ergibt. Zudem müssen sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Wert des Geschäftsvorfalls verlässlich ermitteln lassen.

V. Bilanzierungsgrundsätze

 

Tz. 60

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IFRS für KMU 2.35 ff. stellen die grundsätzlichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien dar, die im Fall von Regelungslücken heranzuziehen sind (vgl. Tz. 66 f.). Neben den grundsätzlichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien werden hier das Konzept der Periodenabgrenzung (accrual basis) und das Saldierungsverbot erläutert. Das Saldierungsverbot umfasst gemäß IFRS für KMU 2.52 sämtliche Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen, sofern der Standard nicht etwas anderes explizit vorsieht.

 

Tz. 61

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Als grundsätzliche Bewertungsmaßstäbe werden historische Anschaffungs- und Herstellungskosten und der beizulegende Zeitwert erläutert. Für die Zugangsbewertung von Vermögenswerten und Schulden sind historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen, sofern der Standard nicht etwas anderes, zB den beizulegenden Zeitwert, vorschreibt. Bei der Folgebewertung wird zwischen finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Schulden sowie nicht-finanziellen Vermögenswerten und nicht-finanziellen Schulden unterschieden.

 

Tz. 62

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Bei der Folgebewertung von finanziellen Vermögenswerten und Schulden ist zwischen so genannten basic financial instruments (vgl. Tz. 87) und allen sonstigen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu unterscheiden. Basic financial instruments sind grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich etwaiger Wertminderungen anzusetzen. Hiervon ausgenommen sind gem. IFRS für KMU (2015) 2.47 nicht wandelbare Vorzugsaktien und nicht kündbare Stamm- oder Vorzugsaktien, die öffentlich gehandelt werden oder deren beizulegender Zeitwert sich ohne unverhältnismäßigen Aufwand (undue cost or effort) auf eine andere Art und Weise verlässlich ermitteln lässt. Alle sonstigen finanziellen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind in der Folge gem. IFRS für KMU 2.48 zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, sofern der Standard nicht etwas anderes vorschreibt oder erlaubt.

 

Tz. 63

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Nicht-finanzielle Vermögenswerte, die ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet hat, sind in der Folge auf Basis anderer Bewertungsgrundsätze fortzuführen. Diese vage Formulierung wird in IFRS für KMU (2015) 2.49 anhand von drei Beispielen verdeutlicht.

Nach IFRS für KMU...

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