Tz. 65

Stand: EL 45 - ET: 11/2021

Im Rahmen der Berichterstattung ist eine Beschreibung der Kapitalanlagepolitik zu geben (IAS 26.16 (c) und IAS 26.22 (d)). Dazu kann eine Beschreibung der für den Altersversorgungsplan vorgesehenen zulässigen Arten von Finanzinvestitionen gehören, zB dass der Fonds nur festverzinsliche Wertpapiere, keine derivativen Finanzinstrumente oder nur Anlagen in bestimmten Währungen erwerben darf. Bestehen landesrechtliche Vorschriften über die Struktur von Vermögenswerten, in der ein externer Versorgungsträger anlegen muss (in Deutschland zB bei Pensionskassen § 235 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 VAG iVm. der Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV, v. 18. April 2016, BGBl. I 2016, S. 769, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2020, BGBl. I 2020, S. 1633) oder bei Pensionsfonds § 240 Satz 1 Nr. 8 VAG iVm. der Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds (Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung – PFAV, v. 18. April 2016, BGBl. I 2016, S. 842 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. April 2021, BGBl. I 2021, S. 842), so ist auch hierüber zu berichten. Bei Unterstützungskassen, die keiner staatlichen Aufsicht unterliegen, können sich Anlagerestriktionen aus der Satzung oder aus vertraglichen Abreden ergeben, bspw. existiert bei CTAs typischerweise eine Anlagerichtlinie, die vom Treuhänder zu beachten ist. Darüber hinaus kann auch eine Beschreibung der Kapitalanlagestrategien angebracht sein, die zum Ausgleich der Risiken auf der Aktiv- und Passivseite (asset-liability matching) verfolgt werden, zB die Nutzung von Annuitäten- und Langlebigkeits-Swaps.

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