I. Das die erstmalige Klassifizierung als discontinued operation auslösende Ereignis

 

Tz. 111

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Ein Unternehmen hat erstmals die Aufgabe eines Geschäftsbereichs als discontinued operation zu klassifizieren und im Jahresabschluss anzugeben, wenn eines der nachstehenden Ereignisse eintritt:

1) der Geschäftsbereich wird gemäß der in Tz. 30ff. genannten Kriterien (vgl. Tz. 30ff.) zur Veräußerung gehalten. Dh., die Frage, ob ein Geschäftsbereich zur Aufgabe zu klassifizieren ist, bestimmt sich nach denselben Kriterien wie für langfristige Vermögenswerte und Abgangsgruppen (vgl. Grünberger/Grünberger, StuB 2003, S. 799) oder
2) das Unternehmen hat den Abgang des Geschäftsbereichs abgeschlossen.

Durch IFRS 5 wurde der Zeitpunkt, zu dem die Aufgabe eines Geschäftsbereichs erstmalig im Jahresabschluss darzustellen ist, gegenüber dem vorherigen Standard IAS 35 geändert. Nach IAS 35 musste das Unternehmen einen verbindlichen Vertrag über den Verkauf im Wesentlichen aller dem aufgegebenen Geschäftsbereich zuzurechnenden Vermögenswerte abgeschlossen oder der board of directors des Unternehmens musste einen detaillierten, formellen Plan für die Aufgabe genehmigt und jenen Plan bekannt gegeben haben. Gemäß IFRS 5 reicht die Einstufung als zur Veräußerung gehalten aus, wodurch eine frühzeitigere Berichterstattung zu erwarten wäre. Aufgrund der einfachen Möglichkeit zur Umgehung der Kriterien des held for sale ist es allerdings vorstellbar, dass der Ausweis erst nach dem Verkauf des Geschäftsbereichs und damit zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird, als das gemäß IAS 35 der Fall war.

 

Tz. 112

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Soll ein Geschäftsbereich anders als durch eine Veräußerung aufgegeben werden, ist der Ausweis erst in der Periode zulässig, wenn die Aufgabe vollzogen wurde (IFRS 5.13).

 

Tz. 113

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Beispiel:

Im Oktober 20X5 beschließt das Management eines Unternehmens, einen Produktionsbetrieb, der einen wesentlichen Geschäftsbereich darstellt, mittelfristig stillzulegen. Bis Ende 20X6 stellt das Unternehmen den Betrieb der Anlage ein. In 20X5 erfolgt kein gesonderter Ausweis. Erst im Abschluss zum 31.12.20X6 wird die Produktionsanlage als aufgegebener Geschäftsbereich bilanziert (IFRS 5.IG Beispiel 9).

II. Darstellung der Aufgabe von Geschäftsbereichen

 

Tz. 114

Stand: EL 46 – ET: 03/2022

Wenn ein Geschäftsbereich aufgegeben wurde oder als zur Aufgabe klassifiziert wird, bestehen für diesen Geschäftsbereich besondere Ausweisvorschriften. Für alle im Abschluss präsentierten Perioden sind die Erträge, Aufwendungen, das Vorsteuerergebnis und die Steuern für solche Geschäftsbereiche gesondert auszuweisen. Darüber hinaus muss der Cashflow aus betrieblicher Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit wahlweise in der Kapitalflussrechnung oder im Anhang gesondert ausgewiesen werden.

 

Tz. 115

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In der Gesamtergebnisrechnung ist ein gesonderter Betrag anzugeben, welcher der Summe entspricht aus (IFRS 5.33 (a)):

(i) dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs aus der Unternehmenstätigkeit und
(ii) dem Ergebnis nach Steuern aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich von Veräußerungskosten oder der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n) des aufgegebenen Geschäftsbereichs.
 

Tz. 116

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Der Ausweis erfolgt gesondert von den fortgeführten Unternehmenstätigkeiten. Gemäß IAS 1.10A können Unternehmen grundsätzlich zwischen einer einzigen Gesamtperiodenerfolgsrechnung und einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung in Kombination mit einer Überleitung vom Jahresergebnis zum Gesamtperiodenergebnis wählen. IFRS 5 ist in beiden Darstellungsformen anzuwenden (vgl. KPMG, 6th Edition, 2009, S. 1164). Falls ein Unternehmen die Erfolgsbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung darstellt, muss für aufgegebene Geschäftsbereiche ein separater Abschnitt enthalten sein (IFRS 5.33A iVm. IAS 1.82 (ea)). Die Gliederung bei der Ermittlung des Jahresergebnisses kann wie folgt dargestellt werden (siehe auch IFRS 5.IG Beispiel 11):

 

Tz. 117

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Auch wenn die Voraussetzungen der Kategorie held for sale unterjährig erfüllt werden, ist das Periodenergebnis des gesamten Geschäftsjahres separat in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen. Eine zeitanteilige Berücksichtigung des Periodenergebnisses vor bzw. nach der Umklassifizierung ist nicht zulässig (IFRS 5.33). Mit den für Vergleichszwecke gegenübergestellten Vorjahresangaben ist entsprechend zu verfahren (IFRS 5.34).

 

Tz. 118

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Darüber hinaus ist der gesonderte Betrag in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang (notes) wie folgt zu untergliedern (IFRS 5.33 (b)):

(i) Laufende Erträge, Aufwendungen und Ergebnis vor Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs;
(ii) den zugehörigen Ertragsteueraufwand gemäß IAS 12.81 (h);
(iii) den Gewinn oder Verlust aus der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n) des aufgegebenen Geschäftsbereichs;
(iv) den zu diese...

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