Tz. 130

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Unter den Personalaufwand fallen sämtliche Löhne und Gehälter (Bruttobeträge) sowie alle sonstigen Vergütungen für in der Berichtsperiode geleistete Arbeiten der Belegschaftsmitglieder (Arbeiter, Angestellte, einschließlich der Mitglieder des Vorstands/der Geschäftsführung). Auch Nachzahlungen für die vorherigen Berichtsperioden sind hier zu erfassen, sofern keine entsprechenden Rückstellungen dafür aufgelöst werden können.

 

Tz. 131

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Im Zuge der unterjährigen Berichterstattung verdient die Periodisierung von vergütungspflichtigen Abwesenheiten besondere Aufmerksamkeit. Gemäß IAS 34.B10 erfolgt diese an Zwischenberichtsstichtagen nach den gleichen Grundsätzen wie im jährlichen Abschluss. Generell wird bei der Periodisierung von vergütungspflichtigen Abwesenheiten zwischen ansammelbaren und nicht ansammelbaren Ansprüchen auf vergütete Abwesenheiten unterschieden (IAS 19.13). Ansammelbare Ansprüche auf vergütete Abwesenheiten – wie Urlaub – sind Ansprüche, die in die Zukunft vorgetragen und in späteren Berichtsperioden genutzt werden können (IAS 19.15); gem. IAS 19.13 sind die nicht in Anspruch genommenen Leistungen in Höhe der künftig zu erwartenden Zahlungen zu passivieren. Nicht ansammelbare Ansprüche auf vergütete Abwesenheiten – wie Krankheitsgeld oder Erziehungsurlaub – können nicht vorgetragen werden; werden sie nicht genutzt, verfallen sie mit dem Ende des Berichtszeitraums (IAS 19.18).

 

Tz. 132

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Generell sind Rückstellungen für Urlaubsansprüche unter Einbeziehung des Bruttoarbeitsentgelts und der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu berechnen. Sie können individuell für jeden Urlaubsberechtigten oder im Wege der Durchschnittsberechnung für die Belegschaft ermittelt werden.

Rückstellungen für Urlaubsansprüche sind va. bei einer bevorstehenden Hauptferienzeit relevant (vgl. auch Alvarez, PiR 2006, S. 226). Bei der Bildung von Rückstellungen für rückständige Urlaubsverpflichtungen sind Ansprüche des Unternehmens aus am Zwischenberichtsstichtag zu viel genommenem Urlaub nicht einzubeziehen.

 

Tz. 133

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Bei der bilanziellen Erfassung von Prämien ist zu unterscheiden zwischen Prämien, die ergebnisabhängig – etwa abhängig vom operativen Ergebnis eines Unternehmens – oder leistungsabhängig gezahlt werden. Für die Zwecke der Zwischenberichterstattung ist eine Prämie, die am Ende des Jahres gezahlt wird, nur dann bereits vor der Auszahlung aufwandswirksam in der GuV zu erfassen (IAS 34.B6), wenn

(a) die Prämie aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt werden muss oder frühere Vorgehensweisen des Unternehmens die Prämie zu einer faktischen Verpflichtung machen, sodass das Unternehmen keine andere Möglichkeit hat, als die Zahlungen zu leisten; und
(b) eine verlässliche Schätzung der Verpflichtung vorgenommen werden kann.

Werden die oben aufgeführten zwei Kriterien nicht erfüllt, dann sind die Prämien in jener Zwischenperiode als Aufwand in der GuV zu erfassen, in der sie gezahlt werden. IAS 34.B6 verweist für die Erfassung von Prämien auf die Anwendungsleitlinien des IAS 19.

 

Tz. 134

Stand: EL 41 – ET: 6/2020

Gemäß IAS 19.19 sind die erwarteten Kosten eines kurzfristigen Gewinnbeteiligungs- oder Bonusplans zu erfassen, wenn das Unternehmen eine rechtliche oder faktische Verpflichtung hat, solche Leistungen zu gewähren und die Höhe der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann. Entsprechend sind leistungs- oder gewinnabhängige Vergütungen – wie Prämien, Sonderzahlungen oder Tantiemen – sowohl im Zwischenabschluss als auch im jährlichen Abschluss anzusetzen, da die vom Arbeitnehmer geschuldete Gegenleistung anteilig im Kalenderjahr erbracht wird. Aus diesem Grund nimmt IAS 34.B6 Bezug auf die Regelungen des IAS 34.39 und verlangt die Vorwegnahme ("anticipated") der Aufwendungen in Form einer Rückstellung. Maßgeblich für die Bildung der Rückstellung ist die Erfüllung der in IAS 19 genannten Kriterien (IAS 19.19ff.). Indes bleibt die Höhe der Rückstellung in IAS 34 undefiniert. Sowohl bei Anwendung des integrativen Ansatzes als auch bei Anwendung des eigenständigen Ansatzes ist uE eine anteilige Bildung sachgerecht (vgl. Hebestreit, in: Beck IFRS-Handbuch, 5. Aufl., § 43, Tz. 88; Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, Haufe IFRS-Komm., 17. Aufl., § 37, Tz. 33; Alvarez, PiR 2006, S. 225; aA Kraus/Rahe, in: Internationales Bilanzrecht, IAS 34, Tz. 210, die zumindest für Prämien, die an ein Jahresergebnis geknüpft sind, für die Erfassung der Aufwendungen in voller Höhe eintreten, sofern der Eintritt des Jahresergebnisses zuverlässig geschätzt werden kann), da das Ansatzkriterium "result of a past event" gem. IAS 19.19 (a) nicht (nur) durch Rechtsansprüche, sondern auch durch wirtschaftliche Leistungselemente definiert ist. Im Rahmen der Zwischenberichterstattung kann aus Vereinfachungsgründen eine Gruppenbewertung vorgenommen werden, indem Anspruchsberechtigte mit identischen Anspruchsgrundlagen zusammengefasst werden u...

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